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Über die Entscheidung
| Zitat : | OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.03.2004 - 8 WF 42/04 |
|---|---|
| Gericht : | OLG Schleswig |
| Aktenzeichen : | 8 WF 42/04 |
| Entscheidungsdatum : | 3. März 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
GKG § 25 GKG § 12 II ZPO § 115
Vorinstanz
AG Lübeck; 21.01.2004; 123 F 58/03
Leitsatz
Bei der Bemessung des Streitwertes einer Ehesache sind von den monatlichen Nettoeinkünften über den Kindesunterhalt und Abträgen für Verbindlichkeiten alle Kosten abzuziehen, die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung abzugsfähig wären. Kommt danach ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht, so übersteigt der Streitwert den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 EUR (§ 12 II 4 GKG) nicht (Abweichung SchlHOLG, Beschluss vom 8. April 2003 - 13 WF 59/03-, SchlHA 2003 S. 284).
8 WF 42/04
Tenor
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch Einzelrichter am 04. März 2004 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für ein Scheidungsverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien bewegten sich im untersten wirtschaftlichen Bereich, wie sich aus der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe ergebe.
Mit der Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Anhebung des Streitwertes auf 6.000,00 EUR und wenden sich gegen eine schematische Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestwert in Fällen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Bei der Bemessung des Streitwertes für eine Ehesache sind von den monatlichen Nettoeinkünften der Parteien nicht nur der Kindesunterhalt und Abträge auf Verbindlichkeiten abzuziehen, sondern grundsätzlich auch jene weiteren Kosten, die im Rahmen des § 115 ZPO bei der Prüfung einer Ratenzahlungsanordnung Eingang finden. Die Richtigkeit einer ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung für beide Parteien ist von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Parteien über die knapp bemessenen Grund- und Zusatzbeträge hinaus kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, welches 15,00 EUR übersteigt und zur Anordnung einer Ratenzahlung geführt hätte. Damit steht fest, dass die Parteien alle verfügbaren Mittel für eine kärgliche Lebensführung einsetzen und sich mit einem Lebenszuschnitt bescheiden müssen, der weitere Einschränkungen ohne Existenzgefährdung nicht gestattet. Bei derart beengten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist der Streitwert für eine Ehesache nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Mindestwert von 2.000,00 EUR festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.