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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - 6 StR 463/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 463/20 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Ein Härteausgleich ist in Zäsurfällen nur dann geboten, wenn aufgrund der Bildung von mehreren (Gesamt-)Freiheitsstrafen ein zu hohes Gesamtübel entsteht, was namentlich bei einer Überschreitung der 15-Jahres-Grenze des § 38 Abs. 2 StGB der Fall ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1245 mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist durch den vom Landgericht gleichwohl gewährten Ausgleich indessen nicht benachteiligt.
Unterschrift
Sander König Tiemann
Fritsche von Schmettau
Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth; 28.09.2020; 350 Js 6804/19 1 KLs