BFH, Entscheidung vom 28.08.2008 - VII B 240/07
BFH 28. August 2008

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Sachverhalt
Der Kläger war Geschäftsführer einer liquidierten GmbH. Das Finanzamt nahm ihn wegen fehlerhafter Umsatzsteuererklärungen in Haftung, da steuerfreie Ausfuhrlieferungen fälschlich deklariert wurden. Der Kläger berief sich erfolglos auf ein Fehlverhalten des Steuerberaters.

Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht bejaht eine persönliche Pflichtverletzung des Klägers gem. § 116 Abs. 3 FGO, da er die Richtigkeit der Steuererklärungen trotz auffälliger Abweichungen nicht überprüfte. Die Haftung entfällt nicht allein wegen Einschaltung eines Steuerberaters, sondern erfordert Überwachungspflichten des Geschäftsführers.

Praxishinweis
Geschäftsführer haften persönlich für die ordnungsgemäße Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere bei offensichtlichen Unstimmigkeiten. Die bloße Delegation an Steuerberater entbindet nicht von der Pflicht zur sorgfältigen Prüfung und Überwachung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 28.08.2008 - VII B 240/07
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VII B 240/07
Entscheidungsdatum : 28. August 2008

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