BPatG
8. April 2019
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BGH
17. Februar 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.02.2020 - I ZB 39/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 39/19 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Auf den Antrag der vorinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse der Markeninhaberin an der Aufrechterhaltung ihrer Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 EUR für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 Rn. 1 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen.
II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Unterschrift
Schmaltz