BVerwG
27. Mai 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2008 - 7 B 25/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 25/08 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Mai 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 28.04.2008; VGH 1 S 1094/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und Guttenberger beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Mai 2008 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.