BGH
22. Dezember 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.12.2010 - 2 ARs 435/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 435/10 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 2010 gemäß § 12 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird auf das Amtsgericht Wittmund übertragen.
Gründe
Der in Heinsberg wohnhafte Angeklagte hat nach dem Anklagevorwurf in Wittmund ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen. Daran sollen drei weitere Personen beteiligt gewesen sein, von denen zwei in Wittmund wohnen. Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift benennt elf Zeugen, von denen zehn in Wittmund zu laden sind. Unter diesen Umständen ist die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Wittmund zweckmäßig.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Schmitt
Eschelbach Ott
Vorinstanz
Az.: 23 Ds 203 Js 217/10 Amtsgericht Heinsberg Az.: NZS 9 AR 15/10 Amtsgericht Wittmund Az.: 203 Js 217/10 Staatsanwaltschaft Aachen