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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.11.2010 - 1 StR 385/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 StR 385/10 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen schweren Raubes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 und § 442 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2010 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. August 2010 dargestellten Gründen dahingehend abgeändert, dass
a) die Feststellung hinsichtlich des Ölbildes (Nr. VIII des Tenors) entfällt;
b) der Umfang des Erlangten (Nr. IX des Tenors) für den Angeklagten D. mit 550.990 EUR und - § 357 Satz 1 StPO - für den Angeklagten G. mit 263.790 EUR bezeichnet wird. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten D. wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Unterschrift
Wahl Rothfuß Hebenstreit
Elf Graf