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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Urteil vom 23.02.2010 - XI ZR 286/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XI ZR 286/09 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Februar 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. September 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 21. Oktober 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91, 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 40.150 EUR.
Unterschrift
Von Rechts wegen
Wiechers Joeres Mayen
Maihold Matthias
Vorinstanz
LG Osnabrück; 21.10.2008; 7 O 807/08 / OLG Oldenburg; 11.09.2009; 11 U 75/08