BGH
8. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.04.2010 - 4 StR 40/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 40/10 |
| Entscheidungsdatum : | 8. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2010 beschlossen:
Den Nebenklägern S. und F. I. wird Rechtsanwalt M. K. aus D. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Gründe
Die Nebenkläger haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. K. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen vor. Sie ergeben sich aus den Vorwürfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Nebenklägerin S. I. und des Nebenklägers F. I. und daraus, dass beide Nebenkläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Unterschrift
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Mutzbauer