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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 C 19/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 19/02 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2003 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 16.04.2002; OVG 4 B 3.00
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2003 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , {GESPERRT:BEGINN}Groepper{GESPERRT:ENDE} und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Bayer{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Der Vorsitzende Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Silberkuhl{GESPERRT:ENDE} ist wegen des in seiner Anzeige vom 10. September 2002 genannten Umstandes, dass seine Tochter vor ihrer bestandenen zweiten juristischen Staatsprüfung die geforderte Prüfungsgebühr entrichtet hat, nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen. Einen Grund zur Besorgnis der Befangenheit lässt dieser Umstand nicht erkennen. Auch die Parteien haben sich in diesem Sinne geäußert.
Unterschrift
Prof. Dawin Groepper Dr. Bayer