BGH
7. Februar 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - 2 StR 68/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 68/22 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Februar 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 231.000 EUR angeordnet wird; die Einziehung des darüber hinausgehenden Betrags von 33.600 EUR entfällt, da der Angeklagte im Fall 1 (Fahrt vom 9.-11.3.2018) keine tatsächliche Verfügungsgewalt über den Erlös für die Betäubungsmittel erlangt hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
| Franke |