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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.02.2022 - 2 StR 88/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 88/20 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Februar 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20.November 2019 wird mit der Maßgabe, dass wegen der Dauer des Revisionsverfahrens drei Monate der Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Appl Krehl Eschelbach
Zeng Grube
Vorinstanz
LG Gießen; 20.11.2019; 503 Js 15879/19 2 KLs