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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - I ZA 19/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZA 19/09 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Dezember 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 14. September 2009 (……………) zu bewilligen und ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Rechtsbeschwerde des Schuldners im Verfahren I ZB 65/09 zurückgewiesen. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine anderen Rechtsfragen. Der Schuldner ist verpflichtet, im amtlichen Vermögensverzeichnis hinsichtlich seiner Mandate Angaben zu Namen, Anschrift, Forderungsgrund und Forderungshöhe zu machen.
Unterschrift
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanz
AG Deggendorf; 13.02.2009; 1 M 809/09 / LG Deggendorf; 14.09.2009; 12 T 145/09