BGH
27. September 2017
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BGH
4. Dezember 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.12.2017 - IV ZR 39/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 39/16 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Dezember 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 4. Dezember 2017
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 2. Februar 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 200.402,32 EUR festgesetzt.
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. September 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 15. November 2017 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Entgegen der Auffassung der Revision kann die Neuregelung des Gegenwerts in der Fassung der 22. Satzungsänderung das Feststellungsinteresse für die Hilfswiderklage nicht begründen, weil ihre Wirksamkeit, die neben den behaupteten Pflichtverletzungen Voraussetzung für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist, nicht erstmals im Revisionsverfahren überprüft werden kann. Etwas anderes ergibt sich - anders als die Revision meint - nicht aus dem Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 (IV ZR 423/12, juris Rn. 8 ff.). In dem damaligen Verfahren war das Feststellungsinteresse der dortigen Klägerin während des Revisionsverfahrens weggefallen, nachdem die Beklagte an der angegriffenen Gegenwertbestimmung nicht mehr festgehalten und nach Erlass des Berufungsurteils eine Neuregelung getroffen hatte. Hier geht es indessen nicht um den Wegfall eines zunächst bestehenden Feststellungsinteresses, sondern um dessen Begründung aufgrund einer neuen Satzungsregelung. Diese kann auch insoweit nicht erstmals im Revisionsverfahren zur Überprüfung gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2016 aaO Rn. 19; Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 17/12, juris Rn. 26).
Unterschrift
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Bußmann
Vorinstanz
LG Karlsruhe; 09.10.2014; 6 O 406/12 / OLG Karlsruhe; 02.02.2016; 12 U 420/14