LG Münster
14. September 2021
>
OLG Hamm
9. November 2021
>
BGH
30. Mai 2022
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.05.2022 - I ZB 71/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZB 71/21 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Mai 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2022 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin
beschlossen:
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 24. März 2022 zum Kassenzeichen 7800 2211 4748 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. März 2022 die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 2021 auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Mit seiner Eingabe vom 6. Mai 2022 wendet sich der Schuldner gegen die ihm deswegen erteilte Gerichtskostenrechnung vom 24. März 2022. Der Kostenbeamte hat der als Erinnerung zu wertenden Eingabe nicht abgeholfen.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 [juris Rn. 6 f.]), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 5).
2. Einwendungen gegen den zutreffend aus Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ermittelten Kostenansatz erhebt der Schuldner nicht. Soweit er sich gegen die Kostenbelastung durch die Kostenrechnung an sich wendet, sind diese Einwände im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2017 - I ZB 7/17, juris Rn. 3 mwN).
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Unterschrift
Schwonke
Vorinstanz
LG Münster; 14.09.2021; 4 O 118/21 / OLG Hamm; 09.11.2021; I-9 W 38/21