BGH
10. Juli 2008
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BGH
17. September 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 17.09.2008 - IX ZB 42/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 42/08 |
| Entscheidungsdatum : | 17. September 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 42/08
vom
17. September 2008
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2008 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. August 2008 gegen den Beschluss vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Schreiben vom 24. August 2008 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, da der weitere Beteiligte zu 1 eine Überprüfung des nicht anfechtbaren Beschlusses vom 10. Juli 2008 begehrt.
Diese gibt keine Veranlassung, den Beschluss vom 10. Juli 2008 abzuändern. Zu der den Beschluss tragenden Begründung, der fehlenden Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde, äußert sich der weitere Beteiligte zu 1 in seiner Gegenvorstellung nicht.
Der weitere Beteiligte zu 1 wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf weitere Schreiben in diesem Verfahren rechnen kann.
Unterschrift
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanz
LG Meiningen; 28.12.2007; 4 T 319/07 - 2