BVerwG
19. November 2024
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BVerwG
10. April 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 10.04.2025 - 4 KSt 1/25 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 KSt 1/25 |
| Entscheidungsdatum : | 10. April 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Schleswig; 24.01.2024; 5 KN 32/21
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. April 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 10. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Schreiben der Klägerin vom 7. März 2025, mit dem sie sich gegen die Kostenrechnung vom 10. Januar 2025 im Verfahren 4 BN 11.24 wendet, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz zu werten, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden hat.
Die Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Sie ist in dem Verfahren 4 BN 11.24 ergangen, in dem der Senat mit Beschluss vom 19. November 2024 die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2024 (5 KN 32/21) zurückgewiesen und der Klägerin als erfolglosen Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt hat.
Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sind Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gebührenpflichtig, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
Mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde war gemäß Nr. 5500 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Gebühr von 2,0 aus dem festgesetzten Streitwert von 60 000 EUR - mithin 1 466 EUR - festzusetzen und fällig (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 GKG) und von der Klägerin als Entscheidungsschuldnerin (§ 29 Nr. 1 GKG) anzufordern.
Entgegen der Annahme der Klägerin hat der Senat über die Nichtzulassungsbeschwerden entschieden, ohne die unter den Aktenzeichen BVerwG 4 BN 11.24 und 4 BN 13.24 geführten Verfahren gemäß § 93 VwGO zu verbinden. Die Verbindung von Verfahren steht nach § 93 VwGO im Ermessen des Gerichts; eine verfahrensfehlerhafte Sachbehandlung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschwerdeverfahren ist nicht erkennbar (§ 21 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).