LG Bonn
14. Februar 2011
>
OLG Köln
15. Dezember 2011
>
BGH
15. Mai 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.05.2012 - VI ZR 375/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 375/11 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer der Klägerin durch das Berufungsurteil wird auf insgesamt 16.000 EUR (15.000 EUR Schmerzensgeld, 1.000 EUR Feststellungsantrag) festgesetzt.
2. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten, die eine frauenärztliche Gemeinschaftspraxis betreiben, Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 EUR und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einer nach ihrer Auffassung fehlerhaften Behandlung wegen Herpes genitalis. Das Landgericht hat die Beklagten am 14. Februar 2011 als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen, und die Ersatzpflicht für künftige Schäden festgestellt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und trägt zur Begründung vor, sie habe vergeblich versucht, einen zur Vertretung bereiten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden.
II.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, VersR 2000, 649). Im vorliegenden Fall fehlt jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung.
1. Ob sich die Klägerin hinreichend bemüht hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, kann dahinstehen. Dies erscheint allerdings fraglich, weil sie nach den von ihr vorgelegten Unterlagen zwar das Mandat 11 Rechtsanwälten angetragen hat, es aber mittlerweile 26 Kanzleien mit insgesamt 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gibt.
2. Jedenfalls ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos. Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ist erforderlich, dass der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Klägerin erreicht aber allenfalls den Betrag von 16.000 EUR.
Unterschrift
Galke Zoll Wellner
Diederichsen Stöhr
Vorinstanz
LG Bonn; 14.02.2011; 9 O 189/10 / OLG Köln; 15.12.2011; 5 U 53/11