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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 28.06.2023 - 8 B 46/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 46/22 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Juni 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Leipzig; 23.05.2022; 1 K 1708/20
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2023 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 23. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Auf Antrag des Klägers stellte der Beklagte 1998 fest, die Nichterfüllung eines dem Kläger 1975 im Anschluss an sein Studium zugesagten Arbeitsvertrages sei rechtsstaatswidrig gewesen, und bescheinigte ihm, in der Zeit vom 1. September bis 10. Oktober 1976 Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BerRehaG gewesen zu sein. Im Juni 2017 beantragte der Kläger unter Berufung auf die zwischenzeitliche Auswertung weiterer Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die dagegen erhobene, auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 8 B 56.16 - juris Rn. 5).
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde arbeitet schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz heraus, mit dem diese in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von dem Rechtssatz eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgewichen sein könnte. Die von der Beschwerde vorrangig in Bezug genommene Passage in der angefochtenen Entscheidung
"Die Einschätzung des Bundesbeauftragten in seiner Stellungnahme vom 08.11.2017, dass es sich bei der angegebenen Zersetzung wahrscheinlich um die Zersetzung der Studentengruppierung handelt und diese gemeint ist, nicht aber weiterführende Maßnahmen gegen den Kläger bzw. die andere betroffene Person ..., ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar."
formuliert keinen Rechtssatz. Sie enthält lediglich die Aussage, dass das Gericht sich bei der Würdigung des Inhalts der vom Kläger zur Begründung seines Wiederaufgreifensantrags benannten Dokumente der Bewertung dieser Dokumente durch den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anschließt.
Der genannten Passage kann auch nicht entnommen werden, das Verwaltungsgericht habe damit zugleich in Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - 3 C 40.09 - (BVerwGE 138, 36 Rn. 13) zum Ausdruck bringen wollen, gegen Dritte im eigenen Umfeld gerichtete Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit könnten auch dann nicht als Verfolgungsmaßnahmen angesehen werden, wenn sie geeignet seien, bei jedem Nichtbetroffenen in vergleichbarer Situation den Anschein gegenwärtiger oder drohender eigener Verfolgung zu schaffen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu keine Aussage getroffen und insbesondere keinen Rechtssatz aufgestellt, dem zufolge Verfolgungsmaßnahmen gegen Dritte im eigenen Umfeld einer Person nicht als Verfolgungsmaßnahmen auch gegen diese Person angesehen werden können.
Der Vortrag, das Verwaltungsgericht sei auch insoweit von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 abgewichen, als es daran angeknüpft habe, der Kläger habe eine Stelle eigenbestimmt nicht angenommen, und habe insoweit übersehen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch eine eigenbestimmte Aufgabe einer Stelle eine Folge tatsächlicher oder angenommener Verfolgung sein könne, legt ebenfalls keine Divergenz dar. Er zeigt keinen Rechtssatzwiderspruch auf. Dazu genügt nicht der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe einen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht oder fehlerhaft angewendet.
Auch das Beschwerdevorbringen gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine durch Zersetzungsmaßnahmen vereitelte Aufnahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers sei keine Vereitelung einer Berufsausbildung bzw. akademischen Ausbildung, weil es sich um eine lediglich hypothetische anderweitige Karriere des Klägers handele, legt keinen vom Verwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz dar, sondern kritisiert lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.