BVerwG
3. April 2012
>
BVerwG
23. Mai 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.04.2012 - 6 B 11/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 11/12 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Halle; 09.09.2009; VG 6 A 73/09 HAL / OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 18.01.2012; OVG 4 L 14/12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Januar 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, durch den das Oberverwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vielmehr endgültig abgeschlossen und dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der ergangenen Entscheidungen verwehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.