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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1996 - 9 C 8/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 C 8/96 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Köln vom 07.06.1994 - Az.: VG 17 K 910/92 -; II. OVG Münster vom 14.12.1995 - Az.: OVG 2 A 4115/94
Normenkette
BVFG §§ 26, 27, 4 Abs. 1, § 6 Abs. 2
Leitsatz
»1. Das für Spätaussiedler geforderte Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. liegt nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist.
2. Zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F.) besteht ein enger innerer Zusammenhang derart, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert (Fortführung von BVerwGE 99, 133).
3. Wer nur unzulängliche Deutschkenntnisse hat und Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, gehört in der Regel dem russischen Kulturkreis an.
4. Die deutsche Sprache ist bevorzugte Umgangssprache, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.
5. Zur rechtlichen Bedeutung der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Inlandspaß der früheren Sowjetunion für die deutsche Volkszugehörigkeit (Fortführung von BVerwGE 99, 133).«
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Erteilung eines Aufnahmebescheides.
Die Großeltern mütterlicherseits des Klägers zu 1 stammen von der Krim. Der Großvater wurde hier am 7. oder 8. August 1914 in, die Großmutter am 7. Oktober 1920 in dem Dorf geboren. Sie heirateten 1940 oder 1941 in Nach Ausbruch des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 wurden sie nach Sibirien deportiert. Hier kam am 30. Dezember 1941 die Mutter des Klägers zu 1, im Dorf zur Welt. Der Großvater verstarb 1943 in Seit 1947 lebten Großmutter und Mutter des Klägers zu 1 in der Stadt Gebiet Die Mutter war hier nach dem Besuch der Realschule und entsprechender Berufsausbildung als Bauingenieurin tätig. 1964 heiratete sie den russischen Volkszugehörigen Aus dieser Ehe, die 1972 geschieden wurde, ist der am 2. Mai 1965 in geborene Kläger zu 1 hervorgegangen. In den ersten Inlandspaß, den der Kläger zu 1 nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhielt, wurde als Nationalität (Volkstum) "Russisch" eingetragen. In einem am 21. August 1991 ausgestellten neuen Inlandspaß wird hingegen die Nationalität mit "Deutsch" angegeben. Der Kläger zu 1 ist mit einer russischen Volkszugehörigen, der Klägerin zu 2, verheiratet. Die 1986 bzw. 1988 geborenen Kläger zu 3 und 4 sind ihre gemeinsamen Kinder.
Während die Großmutter und die Mutter des Klägers zu 1 im Oktober 1990 einen Aufnahmebescheid erhielten, aufgrund dessen sie im Juli 1992 nach Deutschland übersiedelten, lehnte es. die Beklagte ab, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen, weil der Kläger zu 1 kein deutscher Volkszugehöriger sei. In seinem Inlandspaß sei die Nationalität mit "Russisch" angegeben, was auf seinen eigenen Wunsch geschehen sei. Zudem habe er über seinen Großonkel angegeben, er spreche innerhalb der Familie Russisch und könne Deutsch lediglich verstehen. Der Widerspruch wurde mit ähnlicher Begründung zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die darauf erhobene Klage abgewiesen, mit der die Kläger die Verpflichtung der Beklagten erstrebten, die Kläger aufzunehmen, den Klägern zu 1, 3 und 4 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerin zu 2 in diesen einzubeziehen, sowie hilfsweise, die Kläger zu 1, 3 und 4 in den der Mutter des Klägers zu 1 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen.
Das Berufungsgericht hat dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen, nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit der Maßgabe entsprochen, daß es die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger zu 1 einen Aufnahmebescheid zu erteilen und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie die beiden Kinder, die Kläger zu 3 und 4, in diesen einzubeziehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Voraussetzungen des § 27 BVFG n.F. für die Erteilung eines Aufnahmebescheids an den Kläger zu 1 seien gegeben. Dieser sei nach Verlassen der ehemaligen Sowjetunion Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG n.F., weil er deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. sei. Er stamme unstreitig von einer deutschen Volkszugehörigen ab. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n. F. lägen vor.
Allerdings könne nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1 die in dieser Vorschrift genannten Merkmale (Sprache, Erziehung, Kultur) hinreichend vermittelt worden seien. Die Vermittlung deutscher Sprache setze schon nach dem Wortsinn dieses Merkmals voraus, daß der Aufnahmebewerber die deutsche Sprache durch Vermittlung so erlernt habe, daß er sie nicht nur verstehen, sondern auch sprechen könne. Danach sei derjenige, der zwar Sinn und Inhalt in deutscher Sprache gestellter Fragen verstehe, aber nicht in der Lage sei, auf diese Fragen auf deutsch zu antworten, sondern sich hierzu einer fremden Sprache bedienen müsse, der deutschen Sprache nicht in einem den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. genügendem Maße kundig. So liege es im vorliegenden Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verstehe der Kläger zu 1 nur wenig Deutsch, könne nur einfache Wörter sprechen und sei nicht in der Lage, ein einfaches Gespräch zu führen.
Auch eine Vermittlung deutscher Kultur liege nicht vor. Diese setze allerdings eine hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache nicht voraus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne deutsche Kultur den Angehörigen der deutschen Volksgruppe in der früheren Sowjetunion vielmehr auch ohne deutsche Sprachkenntnisse und damit im wesentlichen über die russische Sprache vermittelt werden. Hierfür spreche zunächst, daß es bereits nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. ausreiche, wenn eines der darin genannten Merkmale gegeben sei. Diese seien dort lediglich beispielhaft aneinandergereiht. Aber auch der Sache nach setze Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n. F. die ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache nicht in jedem Fall zwingend voraus. Die Beweisaufnahme mittels eingeholter Gutachten habe ergeben, daß wegen der besonderen Umstände in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und des besonderen Schicksals der dortigen volksdeutschen Gruppe die Vermittlung deutscher Kultur die Beherrschung und den Gebrauch der deutschen Sprache in diesen Aussiedlungsgebieten nicht grundsätzlich voraussetze. Die deutsche Sprache habe als Identifikationsmerkmal für die deutsche Volkszugehörigkeit abgenommen, wirkliche Bedeutung für ein deutsches Volkstumsbewußtsein komme der deutschen Sprache nicht mehr zu. Indessen könne nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung nicht festgestellt werden, daß dem Kläger zu 1 von seiner Mutter und seiner Großmutter deutsche Kultur in ausreichendem Maße vermittelt worden sei. Die Erinnerung an früher vorhandene kulturelle Traditionen sei in der Familie von Generation zu Generation schwächer geworden. Es habe zwar in der Kindheit des Klägers zu 1 Ansätze für eine Vermittlung deutscher Kultur gegeben, die jedoch später verlorengegangen seien. Deshalb könne auch nicht von einer deutschen Erziehung gesprochen werden.
Obwohl damit keines der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. genannten Bestätigungsmerkmale festgestellt werden könne, erfülle der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gleichwohl die Voraussetzungen dieser Bestimmung. Es lägen nämlich nach außen erkennbar gewordene Umstände vor, die diesen Merkmalen gleichzusetzen seien. Die nach dem Regelungsgehalt des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. erforderliche objektive Bestätigung eines subjektiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß die in dieser Vorschrift genannten bestätigenden Merkmale nicht vorlägen. Da schon nach dem Wortlaut der Vorschrift die darin enthaltene Aufzählung nicht abschließend sei, bleibe auch dann, wenn keines der ausdrücklich genannten Beispielsmerkmale vorliege, grundsätzlich noch Raum für die Feststellung eines subjektiven Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Aus dem Fehlen der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. aufgeführten objektiven Bestätigungsmerkmale könne nicht gefolgert werden, daß auch ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht abgelegt worden sei. Gerade wenn ein Aufnahmebewerber aus einer ethnisch gemischten Familie stamme und in einer fast ausschließlich fremdvölkischen Umgebung aufgewachsen sei, komme den objektiven Bestätigungsmerkmalen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. für die Feststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht in jedem Fall ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum, nicht die deutsche Sprache, Kultur oder Erziehung, sei das vornehmlich geeignete Abgrenzungskriterium.
Maßgebend für die Feststellung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum seien die gesamten Umstände des Einzelfalles. Danach stehe zur Überzeugung des Senats fest, daß sich der Kläger ernsthaft zum deutschen Volkstum bekannt habe. Wie die Beweisaufnahme ergeben habe, habe er in den Anträgen sowohl auf Ausstellung seines ersten Inlandspasses als auch auf Änderung seines Nationalitäteneintrags gegenüber der Paßbehörde ausdrücklich erklärt, der deutschen Nationalität anzugehören, und beantragt, diese Nationalität in seinen Inlandspaß einzutragen sowie durch mehrmalige Vorsprachen bei der Behörde vergeblich eine Änderung der Eintragung der Nationalität "Russisch" in seinem ersten Inlandspaß zu erreichen versucht. Ein zusätzliches und gewichtiges Indiz für ein Bekenntnis des Klägers zu 1 zum deutschen Volkstum sei weiterhin seine Prägung durch seine deutsche Familie. Auch in einem Fall, in dem ein solches Bekenntnis nicht schon anhand der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. aufgeführten objektiven Bestätigungsmerkmale festgestellt werden könne, könnten die persönliche Entwicklung des Aufnahmebewerbers in seiner Familie und deren prägender Einfluß auf die Bildung seiner volkstumsmäßigen Bewußtseinslage nicht außer acht gelassen werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, daß das nach außen erkennbar gewordene Bekenntnis des Klägers zu 1 zum deutschen Volkstum der Bewußtseinslage in seiner Familie entspreche und durch diese geprägt worden sei.
Der Kläger zu 1 erfülle schließlich auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F., die unter anderem verlange, daß sich nach dem 31. Dezember 1923 geborene Personen bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur deutschen Nationalität erklärt oder sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Dem stehe nicht entgegen, daß in den Inlandspaß des Klägers zu 1 ursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden sei. Darin liege hier kein Gegenbekenntnis. Denn die nichtdeutsche Nationalität sei gegen seinen ausdrücklichen Willen in den Inlandspaß eingetragen worden. Jedenfalls aber habe der Kläger zu 1 sich durch die im Zusammenhang mit der Änderung des Nationalitäteneintrags im Jahre 1991 abgegebenen Erklärung, deutscher Nationalität zu sein, hinreichend zum deutschen Volkstum bekannt. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n. F. verlange nämlich nicht, daß sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebiets zum deutschen Volkstum bekannt habe. Maßgebender Zeitpunkt sei vielmehr der des Verlassens des Vertreibungsgebietes. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, bedürfe es allerdings eines positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volk zuzugehören. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aber fest, daß der Kläger zu 1 sich bereits unmittelbar nach der Aushändigung seines ersten Inlandspasses im Jahre 1981 und auch im Jahre 1985 sowie seit 1990 ernsthaft um die Änderung seines Nationalitäteneintrags bemüht und dadurch die Ernsthaftigkeit seines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum hinreichend zum Ausdruck gebracht habe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts: Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Vermittlung deutscher Kultur auch ohne Kenntnis der deutschen Sprache möglich sei, sei unzutreffend. Nicht richtig sei auch die Annahme, die deutsche Volkszugehörigkeit sei bei einem entsprechenden Bekenntnis zum deutschen Volkstum auch dann anzunehmen, wenn bestätigende Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht vorlägen. Schließlich müsse das Bekenntnis zum deutschen Volkstum entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein durchgängiges Bekenntnis sein.
Die Kläger treten der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt führt aus: Die einzelnen Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. dürften entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als getrennt nebeneinanderstehende Elemente angesehen werden. Sie seien vielmehr Teil des Gesamtbildes "deutscher Volkszugehöriger". Eine deutsche Volkszugehörigkeit könne nur angenommen werden, wenn der Aufnahmebewerber ein Gesamtbild vermittle, in dem eine Verzahnung der Merkmale Sprache, Erziehung, Kultur deutlich werde. Die formale auf das Merkmal "Kultur" beschränkte Feststellung widerspreche den Wechselbeziehungen der einzelnen Bestätigungsmerkmale und berücksichtige die erhebliche Bedeutung der deutschen Sprache nicht, die ihr im Gesamtbild zukomme. - Ohne ein offenes und andauerndes Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei ein Kriegsfolgenschicksal grundsätzlich nicht denkbar, denn Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum könnten nur entstehen, wenn diese Zugehörigkeit von Dritten über einen längeren Zeitraum wahrgenommen werde. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch die Eintragung "deutsch" im Inlandspaß erst kurz vor der Antragstellung erfolge erfahrungsgemäß meistens aus Opportunitätsgründen. Auch weil sich erst bei einer Verzahnung der Bestätigungsmerkmale das Gesamtbild des deutschen Volkszugehörigen ergebe, müsse das Bekenntnis zum deutschen Volkstum regelmäßig durchgängig sein.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen Verstoßes gegen Bundesrecht und damit zur Wiederherstellung des klagabweisenden erstinstanzlichen Urteils, soweit die Kläger es angegriffen hatten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids bzw. auf Einbeziehung in einen dem Kläger zu 1 zu erteilenden Aufnahmebescheid - dieser Anspruch ist nach dem im Berufungsverfahren zuletzt gestellten Antrag allein noch Gegenstand des Verfahrens - nicht zu, weil die Voraussetzungen der §§ 26, 27 Abs. 1 BVFG n.F. in der hier maßgebenden Fassung des Art. 1 Nrn. 25 und 26 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes - KfbG - (vgl. dazu Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133) nicht vorliegen. Sie könnten im vorliegenden Fall nur gegeben sein, wenn der Kläger zu 1 nach Verlassen der ehemaligen Sowjetunion als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 BVFG n.F. angesehen werden müßte. Das ist jedoch nicht der Fall, weil er kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieser Bestimmung ist. Er erfüllt als nach dem 31. Dezember 1923 geborene Person die in dieser Hinsicht maßgebenden Kriterien des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n. F. nennt als erstes Erfordernis die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen, die - anders als in § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) nach Nr. 1 ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal bildet, fordert sodann in Nr. 2 - zusätzlich zur Abstammung - die Vermittlung bestätigender Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur, und verlangt schließlich in Nr. 3 eine Erklärung zur deutschen Nationalität bzw. ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise. Diese gemäß Art. 22 KfbG am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Neuregelung stellt hiernach für die nach dem 31. Dezember 1923 Geborenen insofern eine bedeutsame Änderung der Rechtslage dar, als die deutsche Abstammung einerseits und die bestätigenden Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur andererseits nunmehr beide vorliegen müssen. Ungeachtet dessen, daß - im Gegensatz zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) - die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zwar stets gegeben sein muß, aber auch bei Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum für die deutsche Volkszugehörigkeit nicht ausreicht, begründet die unterschiedliche sprachliche Abfolge in § 6 Abs. 1 BVFG n.F. (= § 6 BVFG a.F.) und § 6 Abs. 2 BVFG n.F. keinen grundsätzlichen Unterschied in der Sache. Nach beiden Bestimmungen werden ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum und dessen objektive Bestätigung verlangt. Das Bekenntnis muß damit in der Lebenswirklichkeit eine Entsprechung finden (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 20). Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum reicht deshalb auch nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG n.F. - wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt - allein für die deutsche Volkszugehörigkeit nicht aus, sondern muß, auch wenn eine deutsche Abstammung gegeben ist, nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n. F. bestätigt werden. Von dieser Rechtslage ist hier auszugehen, da die Voraussetzungen, unter denen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. ein Bekenntnis oder bestätigende Merkmale fingiert werden, unzweifelhaft nicht vorliegen. Dem wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht hinreichend gerecht.
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der von einer volksdeutschen Mutter abstammende und damit die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG n. F. erfüllende Kläger zu 1 sich im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. zur deutschen Nationalität erklärt hat. Zwar ist in seinem ersten Inlandspaß, der ihm nach Vollendung des 16. Lebensjahres aufgrund der sowjetischen Paßverordnung vom 28. August 1974 ausgestellt wurde, als Nationalität (Volkstum) "Russe" eingetragen. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen seinen Willen geschehen.
Nach I Nr. 3 der Paßverordnung, die die Eintragung der Nationalität zwingend vorschrieb, konnten Abkömmlinge aus volkstumsverschiedenen Ehen nach ihrem Wunsch mit der Nationalität des Vaters oder mit der der Mutter eingetragen werden. Da nach den vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten sowie einer Auskunft des Auswärtigen Amts in Verbindung mit Stellungnahmen der Deutschen Botschaften in Moskau, Almaty und Bischkek diesem Wunsch jedenfalls im allgemeinen entsprochen wurde, hat in der Regel der Nationalitäteneintrag "Russe" im Inlandspaß derjenigen Nationalität entsprochen, die der Betreffende selbst in dem einzureichenden Antrag auf Paßausstellung angegeben hat. In einem solchen Fall liegt ein Bekenntnis zum russischen Volkstum und damit gegen die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum vor (sog. Gegenbekenntnis). In der Regel ist nämlich - wie auch der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG n.F. zeigt - ohne Prüfung der Motive, die zur Abgabe der Erklärung geführt haben, davon auszugehen, daß dem äußeren Erklärungsinhalt auch - wie es der Bekenntnisbegriff verlangt - ein entsprechendes inneres Bewußtsein zugrunde gelegen hat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 16. Februar 1993 - BVerwG 9 C 25.92 - BVerwGE 92, 70 <76>; Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - DVBl 1996, 1267). Späteren Anträgen oder sonstigen Bemühungen, die entsprechend dem damaligen Antrag eingetragene russische Nationalität in "deutsch" zu ändern, kann demgegenüber nur ausnahmsweise ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum entnommen werden.
Allerdings hält der Senat an seiner im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) vertretenen Auffassung fest, daß es ausreicht, wenn die für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erforderliche, nach außen hervorgetretene Erklärung spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets vorgelegen hat. Es ist nicht erforderlich, daß sie bereits früher, insbesondere bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit, abgegeben wurde. Eine solche Annahme verbietet sich - abgesehen von den im Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - (a.a.O.) dargelegten Gründen - auch deshalb, weil es Aussiedlungsgebiete gibt, in denen anders als in der ehemaligen Sowjetunion die Angabe einer bestimmten Nationalität bei Vollendung des 16. Lebensjahres nicht vorgesehen ist oder war. Es ist aber kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, etwa eine Erklärung, dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, die ein 1955 geborener Deutschstämmiger aus Rumänien, der auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. erfüllt, aus gegebenem Anlaß gegenüber amtlichen Stellen im Jahre 1985 abgegeben hat, allein deshalb als rechtlich unbeachtlich anzusehen, weil dies im Alter von 30 Jahren und damit lange nach Eintritt der Bekenntnisfähigkeit geschehen ist.
Eine ganz andere Frage ist, ob eine beim Verlassen des Vertreibungsgebiets vorliegende, sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellende Erklärung auch von einem entsprechenden inneren Bewußtsein getragen ist, wenn sich der Erklärende zuvor im Alter von 16 Jahren zu einer nichtdeutschen Nationalität bekannt hat. In dieser Hinsicht ist folgendes klarzustellen: Anders als die äußere Erklärung, dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören, ist das entsprechende innere Bewußtsein, das hinter der äußeren Erklärung stehen muß, um ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum annehmen zu können, kein "punktuelles" Ereignis, wie die Beklagte zu Recht ausführt, sondern ein andauernder Zustand. Das innere Bewußtsein, einer bestimmten Nationalität zuzugehören, bildet sich im Laufe der Entwicklung eines Menschen. Diese Bewußtseinsbildung mag in der Regel bei Beginn der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen sein, braucht es aber nicht im Sinne einer definitiven Verfestigung, so daß ein Bewußtseinswandel nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Insbesondere bei jungen Menschen aus einem volkstumsverschiedenen Elternhaus kann das innere Bewußtsein, dem Volkstum des Vaters oder dem der Mutter anzugehören, bei Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch schwankend sein und sich in dem einen oder anderen Sinne erst später verfestigen (vgl. Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - BVerwGE 98, 367 <379>). Der Senat hält deshalb an seiner Auffassung fest, daß die Angabe einer nichtdeutschen Nationalität bei Ausstellung des ersten sowjetischen Inlandspasses einem späteren Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG n.F. nicht schlechthin in jedem Fall entgegensteht. Voraussetzung ist der Wandel des inneren Bewußtseins als eines Dauerzustandes, auf den regelmäßig nicht allein aufgrund einer "punktuellen" Erklärung geschlossen werden kann. In aller Regel ist deshalb die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im ersten sowjetischen Inlandspaß entsprechend den Angaben des Antragstellers ein Bekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum, das allein durch eine Änderung der Nationalitäteneintragung im Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren nicht in Frage gestellt wird.
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht indessen für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß der Kläger zu 1 bereits in dem Antrag, den er für die Ausstellung seines ersten Inlandspasses ausfüllen mußte, als Nationalität "deutsch" angegeben hat. Darin liegt eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Daß der Erklärung hier - ausnahmsweise - ein entsprechendes inneres Bewußtsein nicht zugrunde lag, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der vom Berufungsgericht weiter festgestellte Umstand, daß entgegen dieser Angabe und dem bestehenden Recht zuwider, die Eintragung der Nationalität zu wählen, im Inlandspaß "Russe" eingetragen wurde und der Kläger zu 1 den Paß entgegengenommen hat, steht dem Bekenntnis nicht entgegen. Mit der Quittierung der Paßaushändigung hat der Kläger zu 1 lediglich zum Ausdruck gebracht, daß er den Paß erhalten hat, nicht aber dessen Inhalt gebilligt, zumal er nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts kurz darauf zusammen mit seiner Mutter - allerdings vergebens - die Änderung des unrichtigen Eintrags verlangt hat.
Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, das demnach von dem Kläger zu 1 abgelegte Bekenntnis zum deutschen Volkstum werde auch objektiv bestätigt.
Das Berufungsgericht hat selbst zutreffend angenommen, daß das in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. an erster Stelle genannte objektive Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache in der Person des Klägers zu 1 nicht gegeben ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 BVFG n.F.) ist unter Sprache grundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder - bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte Umgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache dann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 9 C 18.89 - Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 62; siehe auch BGH, Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - RzW 1970, S. 503). In diesem Sinne wird der Begriff der Sprache auch in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG gebraucht (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23). Dabei wird nicht verlangt, daß Deutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn die deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde (Beschluß vom 12. November 1991 - BVerwG 9 B 109.81 - Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 67). Ob es demgegenüber unter bestimmten Umständen auch ausreichen kann, wenn die deutsche Sprache lediglich "Gewicht" hatte, wie es in den Materialien zum Kriegsfolgenbereinigungsgesetz angedeutet wird (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23), kann hier dahinstehen. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts versteht der Kläger, der sich mit Beginn der Schulzeit immer mehr von der deutschen Sprache entfernt hat, nämlich nur wenig Deutsch, spricht nur einzelne Wörter und ist zu einem einfachen Gespräch in deutscher Sprache nicht in der Lage. Jedenfalls solche geringfügigen Deutschkenntnisse reichen als Bestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nicht aus.
Im Ergebnis zutreffend ist weiterhin auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger zu 1 auch das weiter in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. angeführte Bestätigungsmerkmal der deutschen Kultur nicht vermittelt worden ist. Allerdings vermag der Senat dem rechtlichen Ansatz des Berufungsgerichts nicht in vollem Umfang zu folgen, deutsche Kultur habe den Deutschstämmigen aus der früheren Sowjetunion wegen des besonderen Schicksals der dortigen deutschen Volksgruppe ohne eine ausreichende Hinführung zur deutschen Sprache auch über die russische Sprache vermittelt werden können, weil - wie sich aus den eingeholten Gutachten ergebe - die deutsche Sprache als Identifikationsmerkmal für die deutsche Volkszugehörigkeit abgenommen habe und für die Bildung eines rußlanddeutschen Bewußtseins nicht die allein entscheidende Komponente sei. Es geht indessen im vorliegenden Zusammenhang nicht um das - einen Bestandteil des Bekenntnisbegriffs bildende - innere Bewußtsein, deutscher Volkszugehöriger zu sein, das auch nach Ansicht des Senats durch eine sprachliche Assimilierung nicht ausgeschlossen wird (Urteil vom 13. Juni 1995 - BVerwG 9 C 392.94 - a.a.O.), sondern darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. getroffenen gesetzlichen Regelung auch ohne eine gleichzeitige Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder bevorzugter Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigenden Weise vermittelt werden können. Das ist zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, da die Bestätigungsmerkmale in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. nicht kumulativ aufgeführt sind (vgl. Urteil vom 29. August 1995 - BVerwG 9 C 391.94 - a.a.O. S. 139; Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.), kann jedoch nur unter besonderen Umständen angenommen werden. Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Nur unter dieser Voraussetzung kann auch von einer Erziehung zum deutschen Volkstum gesprochen werden. Davon kann bei Personen, deren Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache - wie hier - Russisch ist, in aller Regel nicht ausgegangen werden. Es entspricht allgemeiner Meinung, die auch in den Gesetzesmaterialien zu § 6 Abs. 2 BVFG n.F. zum Ausdruck kommt (vgl. BTDrucks 12/3212, S. 23), daß zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache einerseits und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur andererseits ein sehr enger innerer Zusammenhang besteht, weil Basis für die Erziehung eines Kindes sowie die Vermittlung einer bestimmten Kultur regelmäßig die Sprache ist. Im Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - (Buchholz 412. 3 § 6 BVFG Nr. 64) heißt es in dieser Hinsicht, daß jemand, dessen Muttersprache Deutsch ist, in der Regel auch volksdeutsche Eigenheiten und Kultur überliefert bekommen und eine deutsche Erziehung genossen hat. Auch der Bundesgerichtshof hat bei der Prüfung, ob jemand Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises im Sinne des § 150 BEG ist, auf die besonderen Beziehungen zwischen Sprache und Kultur hingewiesen und im Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/67 - (RzW 1970, S. 503) ausgeführt: Nach den Erkenntnissen der Sprachwissenschaft erschließe sich jedem, der eine Sprache als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, das Weltbild dieser Sprache. Da jeder Sprache eigentümlich sei, die Welt gedanklich zu erfassen, liege im Erlernen der Sprache die Eingliederung in die Denkwelt der Sprache, so daß jeder, der Deutsch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spreche, einen Zugang zu der durch die Sprache vermittelten Kultur erhalte und damit nicht nur dem deutschen Sprachkreis, sondern zugleich auch dem deutschen Kulturkreis angehöre. Umgekehrt gilt das gleiche: Wer - wie der Kläger zu 1 - nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert. Allein schon deshalb liegen die Bestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur in der Person des Klägers nicht vor. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Erinnerung an früher vorhandene kulturelle Traditionen in der Familie des Klägers zu 1 von Generation zu Generation schwächer geworden ist und gewisse Ansätze einer Überlieferung deutscher Kultur in früherer Kindheit des Klägers zu 1 im Verlaufe seiner Entwicklung verlorengegangen sind.
Wird somit das vom Kläger zu 1 abgelegte Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n. F. erforderlich ist, kann der Kläger zu 1 kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG sein. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts trifft nämlich nicht zu, das Bekenntnis des Klägers zu 1 zum deutschen Volkstum werde trotz fehlender Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG n.F. gleichwohl bestätigt, weil nach außen erkennbar gewordene Umstände vorlägen, die den in dieser Bestimmung angeführten Merkmalen gleichzusetzen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 BVFG a.F. (= § 6 Abs. 1 BVFG n.F.) sind zwar auch andere Umstände als die in § 6 BVFG a.F. lediglich beispielhaft genannten Merkmale denkbar, die als Bestätigung dafür in Betracht kommen können, daß ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum der Wirklichkeit entsprochen hat (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Ob das auch im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG n.F. anzunehmen ist, kann hier offenbleiben. Jedenfalls müssen diese Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Beschaffenheit sein wie die ausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale. Sie müssen insbesondere einen objektiven Charakter haben und dürfen im Bekenntniszeitpunkt nicht dem freien Willen des Betroffen unterlegen haben (Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - a.a.O.). Auf solche objektiven Umstände, die im übrigen nach dem festgestellten Sachverhalt auch nicht vorliegen, hat das Berufungsgericht jedoch nicht abgehoben. Bestätigende Umstände hat es vielmehr darin gesehen, daß der Kläger zu 1, der, weil in einer volksdeutschen Familie aufgewachsen, innerlich zum deutschen Volkstum geprägt worden sei, bei Beantragung seines ersten Inlandspasses seine Nationalität mit "deutsch" angegeben und später mehrmals versucht habe, den unrichtigen Nationalitäteneintrag im Inlandspaß ändern zu lassen. Damit hat es indessen dieselben Umstände, aus denen sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum ergibt, zur Bestätigung dieses Bekenntnisses herangezogen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann sich jedoch offensichtlich nicht selbst objektiv bestätigen, wie bereits in der genannten Entscheidung vom 9. Juni 1971 - BVerwG 8 C 31.69 - (a.a.O.) sinngemäß ausgeführt worden ist. Eine dem Bekenntnis innewohnende innere Prägung muß vielmehr in objektiven Merkmalen ihren Niederschlag gefunden haben, was hier nicht der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 32000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG).