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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 20.03.2003 - III ZR 129/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 129/02 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 63.604,71
Gründe
Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR 135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02).
Unterschrift
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke