BGH
8. Januar 2019
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BGH
27. Februar 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - 2 StR 439/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 439/18 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Tenor
hat der Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs am 8. Januar 2019 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 25. Dezember 2018, ihm Rechtsanwalt I. anstelle von Rechtsanwalt D. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein sachlicher Grund für die von Rechtsanwalt I. namens des Angeklagten beantragte Auswechslung des Pflichtverteidigers ist auch unter Berücksichtigung der von I. behaupteten Umstände nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des bisherigen Pflichtverteidigers Rechtsanwalt D. , der die Revision ordnungsgemäß mit der Sachrüge begründet und erklärt hat, die Verteidigung im Interesse seines Mandanten fortführen zu wollen.
Unterschrift
Franke