BVerwG
15. Februar 2008
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BVerwG
8. Mai 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.02.2008 - 5 B 8/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 8/08 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 26.11.2007; VGH 6 S 2539/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. November 2007 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Außerdem sind die Kläger nicht ordnungsgemäß gem. § 67 VwGO vertreten; hierauf wurden sie ebenfalls hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.