VG Arnsberg
23. April 2015
>
VG Arnsberg
23. April 2015
>
VG Köln
3. Mai 2017
>
VG Köln
3. Mai 2017
>
VG Köln
3. Mai 2017
>
OVG Nordrhein-Westfalen
7. Juni 2017
>
OVG Nordrhein-Westfalen
7. Juni 2017
>
BVerwG
31. Januar 2019
>
BVerwG
31. Januar 2019
>
BVerfG
4. Mai 2020
>
VG Köln
14. September 2022
>
BVerfG
22. März 2023
Fachbeiträge • 5
- 1. Besoldung der Richter*innen in Berlin und Brandenburg nicht amtsangemessen, deshalb jetzt Widerspruch einlegen!Eingeschränkter ZugriffSolb_ · www.neuerichter.de · 16. November 2020
- 2. #7/19Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 28. Juni 2019
- 3. #7/19Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 28. Juni 2019
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 31.01.2019 - 2 C 30/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 30/17 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Januar 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Arnsberg; 23.04.2015; VG 13 K 1800/13 / OVG Münster; 07.06.2017; OVG 3 A 1061/15
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, Dr. Hartung und Dollinger sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel beschlossen:
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017 - 3 K 4913/14, 3 K 6173/14 und 3 K 7038/15 - ausgesetzt.
Gründe
I
Der Kläger steht als Oberregierungsrat (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des beklagten Landes und beansprucht für sein drittes Kind die Zahlung eines höheren kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. Er macht geltend, der ihm im Jahr 2012 jeweils gewährte Familienzuschlag erfülle nicht die Anforderungen der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, wonach Beamten mit drei oder mehr Kindern pro Kind monatlich mindestens ein Betrag in Höhe von 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zur Verfügung stehen müsse.
Antrag, Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht sind erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2012 einen Nettobetrag in Höhe von 341,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. April 2013 zu zahlen. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der errechnete durchschnittliche Regelsatz nach wie vor um 20 v.H. für einmalige Leistungen zu erhöhen ist. Hiergegen richtet sich die bereits vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten.
II
Das Revisionsverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO ausgesetzt. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und haben keine Einwände erhoben.
Zwar betreffen die im Tenor dieses Beschlusses genannten Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Mai 2017 die Jahre 2013, 2014 und 2015. Gegenstand der Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts sind aber auch diejenigen gesetzlichen Besoldungsregelungen des beklagten Landes, die das hier relevante Jahr 2012 betreffen.
Aufgrund der Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln hat das Bundesverfassungsgericht, sofern es die Richtervorlagen nicht als unzulässig bewertet, die Möglichkeit, sich mit der vom Verwaltungsgericht dezidiert aufgeworfenen Frage zu befassen, ob die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (- 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <322>) mit ihren noch auf das Bundessozialhilfegesetz bezogenen Elementen im Hinblick auf wesentliche Änderungen des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) auch noch ab dem Jahr 2011 Grundlage für die Bemessung des Mindestbedarfs des dritten Kindes eines Beamten sein kann.
Es ist sachdienlich und zweckmäßig, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts Köln abzuwarten und sodann auf dieser Grundlage über die Revision des Klägers zu entscheiden.