OLG Nürnberg
14. Mai 2013
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BGH
2. März 2016
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.03.2016 - EnVR 36/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | EnVR 36/13 |
| Entscheidungsdatum : | 2. März 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß am 2. März 2016
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten des Beschwerdegegners zu tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 395.033,15 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerdeführerin und die Verfahrensbeteiligte zu 2) haben nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerden haben sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 395.033,15 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Limperg Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz
OLG Nürnberg; 14.05.2013; 1 Kart 1518/12