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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - 6 StR 80/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 80/20 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehungsentscheidung klarstellend wie folgt gefasst: Die Einziehung von Taterträgen von 108.960 Euro und die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 88.168 Euro werden angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin Rechtsanwältin Lang vom 2. Juni 2020 hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Unterschrift
Sander König Feilcke
von Schmettau Fritsche