BVerfG
3. Juni 1997
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 03.06.1997 - 1 BvR 342/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 342/97 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Firma E... S.A.,
vertreten durch den Geschäftsführer,
-
| gegen | 1. unmittelbar |
| hier: | Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, |
den Richter Grimm
und die Richterin Haas
am 3. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Kann letzteres nicht festgestellt werden, muß der Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens also als offen angesehen werden, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 91, 70 <74 f.>; 92, 126 <129 f.>; 93, 181 <186 f.>; 94, 334 <347>). Die im Falle der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zu erwartenden Nachteile müssen dabei schwer im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG sein und gegenüber den Nachteilen, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte, überwiegen (BVerfGE 93, 181 <188>). Das ist hier nicht der Fall:
a) Erginge die beantragte einstweilige Anordnung nicht, hätte die Beschwerdeführerin aber mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg, würde das Programmangebot der Beschwerdeführerin sukzessive in den bayerischen Kabelanlagen nicht mehr verbreitet. Damit würde sich die Zahl der Haushalte, die das Programm der Beschwerdeführerin empfangen können, vermindern. Ihr Programm wäre für Werbekunden weniger attraktiv. Daher erscheint es als naheliegend, daß ihre Werbeeinnahmen sinken könnten. Allerdings bliebe das Programm weiterhin in den Kabelanlagen der übrigen Bundesländer zu empfangen. Über Satellit wäre es weiterhin in der gesamten Bundesrepublik zu sehen.
Schwerwiegende Beeinträchtigungen des Informationsangebots für die Kabelfernsehteilnehmer sind nicht zu befürchten. Die Versorgung dieser Teilnehmer mit aktuellen Informationen ist dadurch gesichert, daß weiterhin Vollprogramme mit starken Informationsanteilen sowie die Nachrichtensender n-tv und CNN in die Kabelnetze eingespeist werden.
b) Erginge die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später erfolglos, könnte die BLM ihre Auswahlentscheidung einstweilen nicht umsetzen. Dies würde bei dem in erster Linie betroffenen Programm VH-1 die gleichen Folgen haben, die bei der Beschwerdeführerin eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht. Dieser Sender wäre im bayerischen Kabelnetz nicht zu empfangen. Seine Reichweite würde sich in Bayern auf die Haushalte beschränken, die über eine Satellitenempfangsanlage verfügen. Das Programm wäre damit für die Werbewirtschaft weniger attraktiv. Wirtschaftliche Nachteile wären zu erwarten. Diese Nachteile wiegen auch nicht etwa deshalb leichter, weil das Programm VH-1 bisher nicht im Kabel verbreitet wurde. Im Rahmen der Folgenabwägung sind die Interesen der bislang im Kabel berücksichtigten Veranstalter nicht ohne weiteres stärker zu gewichten als die der Neubewerber.
c) Vergleicht man die oben geschilderten Folgen, so wiegen die Nachteile für die Beschwerdeführerin, die eintreten, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, nicht schwerer als die Nachteile, die das Programm VH-1 für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu befürchten hat, während schwerwiegende Beeinträchtigungen des Informationsangebots, die unter diesen Umständen den Ausschlag geben könnten, nicht zu befürchten sind. Eine einstweilige Anordnung kann daher nicht ergehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Seidl | Grimm | Haas |