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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 B 26/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 26/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. August 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Dresden; 25.11.2010; VG 7 K 1675/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth beschlossen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2010 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 40 903,35 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die Frage, ob § 1 Abs. 7 VermG auch dann anwendbar ist, wenn eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung nach § 1 StrRehaG eine durch ein Strafurteil der DDR ausgesprochene Vermögenseinziehung aufgehoben hat, die bereits durch eine Gnadenentscheidung der DDR aufgehoben, aber nicht tatsächlich revidiert worden war, weil der Betroffene bereits zuvor - aber nach der Verurteilung - auf die persönliche Nutzung der eingezogenen Vermögenswerte verzichtet hatte.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 16.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Unterschrift
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. von Heimburg Dr. Deiseroth