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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.02.2000 - 3 ZA (pat) 47/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 ZA (pat) 47/99 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Februar 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 ZA (pat) 47/99 zu 3 Ni 56/98 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 56/98
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Grüttemann sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akte des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 gewährt mit Ausnahme - des Abschnitts II auf den Seiten 2, 3 und 4 der Klageschrift vom 26. November 1998 (Bl 5-7 dA) und der dort erwähnten Anlagen K 2 bis K 7 und der in Anlage K 6 erwähnten Anlagen A 1 bis A 6; - des Schriftsatzes der Klägerin vom 1. April 1999 (Bl 66- 69 dA); - des Abschnitts I auf den Seiten 1 und 2 des Erwiderungsschriftsatzes der Beklagten vom 14. April 1999 (Bl 70- 71 dA) und - des Abschnitts 3. auf Seite 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 9. September 1999 (Bl 116 dA) und der dort erwähnten Anlage K 14.
Gründe
I
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 begehrt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat der Akteneinsicht zugestimmt mit Ausnahme der Einsicht in die oben aufgeführten Aktenteile. Diese beträfen einerseits vorprozessuale Auseinandersetzungen zwischen Klägerin und Beklagter und andererseits die Beschreibung einer konkreten angeblichen Verletzungsform. Diese Angaben dienten nicht der Klärung der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents, sondern gäben vielmehr der Antragstellerin Zugang zu vertraulichen Informationen. Die Antragstellerin hat sich daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2000 mit den von der Klägerin gewünschten Ausnahmen einverstanden erklärt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat dagegen dem Antrag unter Bezugnahme auf §§ 99 Abs 3, 31 Abs 1 Satz 1 PatG widersprochen, da die Antragstellerin kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend gemacht habe. Sollte das Gericht der Bitte der Beklagten, die Klägerin möge ein berechtigtes Interesse nachweisen, nicht nachkommen, bittet die Beklagte, ihr eine Frist zur Darlegung des schutzwürdigen Interesses gemäß § 99 Abs 3 PatG zu gewähren.
II
Der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 hat Erfolg (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG). 1) Die Antragstellerin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 27. Januar 2000 mit dem durch den Antrag der Klägerin beschränkten Umfang der Akteneinsicht einverstanden erklärt und damit ihren Akteneinsichtsantrag entsprechend beschränkt. 2) Auch im Verhältnis zur Beklagten hat der Antrag auf Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/98 Erfolg. Grundsätzlich ist die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren nach § 99 Abs 3 Satz 3 PatG frei. Der von der Beklagten hier herangezogene § 31 Abs 1 Satz 1 PatG bezieht sich auf Akten, die noch nicht bekanntgemachte bzw offengelegte Patentanmeldungen betreffen. Nur in diesem Fall hat ein Antragsteller, der nicht Verfahrenbeteiligter ist, ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft zu machen (Schulte, PatG, 5. Aufl, § 99, Rdnr 7). Die ihr mit Verfügung der Rechtspflegerin vom 13. Dezember 1999 gewährte Gelegenheit, demgegenüber ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Nichtigkeitsakten geltend zu machen, hat die Beklagte nicht wahrgenommen. Es ist auch nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten auf Aktenteile zu überprüfen, die die Interessen der Beklagten objektiv berühren könnten. Dem Antrag auf Akteneinsicht war daher in dem im Tenor genannten beschränkten Umfang stattzugeben.
Grüttemann Trüstedt Sredl
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