OLG Brandenburg
1. August 2006
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BGH
17. Januar 2007
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 17.01.2007 - XII ZA 37/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | XII ZA 37/06 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Januar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Den Parteien ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die Zulassungsfrage durch die Rechtsprechung des Senats im Sinne der Entscheidung des Berufungsgerichts geklärt ist und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Aussicht auf Erfolg hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen um die durch eine gemeinsame Haushaltsführung eintretende Ersparnis, jedoch höchstens bis auf sein Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, herabgesetzt werden (Senatsurteile vom 29. Oktober 2003 - XII ZR 115/01 - FamRZ 2004, 25 und vom 15. März 2006 - XII ZR 30/04 - FamRZ 2006, 683, 684). Den Umfang der Ersparnis hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens auf der Grundlage der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts rechtsbedenkenfrei ermittelt.
Unterschrift
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanz
AG Perleberg; 27.09.2005; 19 F 96/00 / OLG Brandenburg; 01.08.2006; 10 UF 203/05