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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 StR 270/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 270/18 |
| Entscheidungsdatum : | 28. August 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 9. März 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.425,65 Euro, davon 205,65 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Schäfer Appl Eschelbach
Bartel Wimmer