Fachbeiträge • 19
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Öffentliche Quellen • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 25.10.1989 - X R 109/87 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | X R 109/87 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Oktober 1989 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Eine gegen einen vorläufigen Steuerbescheid i. S. des § 165 AO 1977 gerichtete Klage darf nicht allein auf Beseitigung des Vorläufigkeitsvermerks abzielen.
2. Unsicherheiten in der Beurteilung der Gewinn-/Überschußerzielungsabsicht des Steuerschuldners sind grundsätzlich geeignet, den Erlaß vorläufiger Einkommensteuerbescheide zu rechtfertigen.
AO 1977 §§ 120, 165; FGO § 100; EStG § 2.
Vorinstanz; FG Hamburg
Tatbestand
Sachverhalt
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Am 1. Dezember 1981 meldete sie bei dem zuständigen Bezirksamt einen Gewerbebetrieb an. Die Tätigkeit beschrieb sie mit "Gesichts-, Hand- und medizinische Fußpflege".
Tatbestand
Dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) gegenüber erklärte die Klägerin folgende - im Wege der Einnahme-Überschußrechnung ermittelte - Verluste:
Tatbestand
Jahr Betriebseinnahmen Verluste
Tatbestand
DM DM
Tatbestand
1980 0,00 1.867,00
Tatbestand
1981 0,00 3.388,00
Tatbestand
1982 602,66 11.595,00
Tatbestand
1983 8.255,37 4.101,00
Tatbestand
1984 6.299,05 4.682,00
Tatbestand
Für die Streitjahre 1983 und 1984 erließ das FA (ebenso wie zuvor schon für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982) unter Berufung auf § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufige Bescheide. In den Anlagen hierzu erläuterte es, daß die Steuerfestsetzung jeweils hinsichtlich "der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht" bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorläufig sei.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1985 begründete das FA dies näher damit, daß erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums (bis zu acht Jahren) eine sachgerechte Entscheidung über die Gewinnerzielungsabsicht getroffen werden könne.
Tatbestand
Einsprüche und Klage blieben erfolglos.
Tatbestand
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 165 Abs. 1 AO 1977. Sie meint, § 165 AO 1977 dürfe nur angewendet werden, wenn die