BGH
7. April 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - 4 StR 555/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 555/19 |
| Entscheidungsdatum : | 7. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Bartel Rommel
Vorinstanz
LG Essen; 29.04.2019; 71 Js 617/17 27 KLs 1/19