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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1996 - 6 B 22/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 22/96 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juli 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Schleswig vom 08.03.1995 - Az.: VG 9 A 372/93 -; II. OVG Schleswig vom 19.01.1996 - Az.: OVG 3 L 38/95 -
Normenkette
DRiG § 5d Abs. 4;
JAO Schleswig-Holstein § 15 Abs. 3
Leitsatz
»Wird der das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung feststellende Verwaltungsakt hinsichtlich einzelner Teilergebnisse erfolgreich angegriffen, so ist im Rahmen der Neubescheidung des Prüfungsergebnisses die bisherige Vergabe von Zusatzpunkten (§ 5 d Abs. 4 DRiG) daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen ihrer Vergabe weiterhin vorliegen.«
Gründe
Der Kläger, der vor dem beklagten Justizprüfungsamt die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" (8,02 Punkte) abgelegt hat, wendet sich gegen dessen Bescheide vom 27. April 1993 und vom 14. September 1993 bezüglich der Noten für die Hausarbeit (mangelhaft - 3 Punkte) und für die A-Klausur (zivilrechtliche - ausreichend - 6 Punkte). Im Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht die beiden Bescheide hinsichtlich der beanstandeten Noten aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, hierüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. In den Gründen des Urteils hat das Oberverwaltungsgericht u.a. ausgeführt, daß die nunmehr erforderlich werdende Neubewertung der Hausarbeit und der A-Klausur nicht durch neue Prüfer zu geschehen habe. Außerdem habe der Prüfungsausschuß im Falle einer wesentlichen Anhebung der Einzelnoten abschließend zu entscheiden, ob an der auf § 15 Abs. 3 JAO i.V.m. § 5 d Abs. 4 DRiG beruhenden Abweichung (sog. Sozialpunkt) von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote festgehalten werden solle oder ob die aus den Einzelnoten ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand des Klägers nunmehr zutreffend kennzeichne. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts wendet, ist nicht begründet. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Abweichens des Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
1. Als grundsätzlich bedeutsam und höchstrichterlich klärungsbedürftig sieht der Kläger die Frage an, ob ein Anspruch auf Neubescheidung durch neue Prüfer dann bestehe, wenn sich die alten Prüfer im Widerspruchsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits dahin gehend festgelegt hätten, daß eine Verbesserung der Noten des Klägers ausscheide und sie auf dieser Meinung beharrt hätten, obwohl das Oberverwaltungsgericht eindeutig darauf hingewiesen habe, daß Beurteilungsfehler nicht vorlägen.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Daraus ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (BVerwGE 13, 90, 91 f.).
Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen sind schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, daß es der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, daß eine etwa gebotene Nachkorrektur und/oder Neubewertung einer Prüfungsleistung in aller Regel von den Prüfern oder dem Prüfungsausschuß vorzunehmen ist, die die beanstandete frühere Bewertung vorgenommen haben. Er hat dies im wesentlichen damit begründet, daß sich dadurch am besten gewährleisten lasse, daß dieselben Maßstäbe, Vorstellungen und Erfahrungen zugrunde gelegt werden wie bei der Erstbewertung. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit der Prüfer bestehen (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 307, vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314 und vom 30. Juni 1994 - BVerwG 6 C 4.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 334 sowie vom 30. Januar 1995 - BVerwG 6 C 1.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 343). Der Ausnahmefall, daß der Kläger Anspruch auf neue Prüfer hätte, läßt sich dem Vorbringen der Beschwerde nicht entnehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, daß kein Grund vorliegt, der geeignet sei, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsführung der bisherigen Prüfer zu rechtfertigen. An diese Tatsachenfeststellungen, die der Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen hat, ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Die vom Kläger angeführte Tatsache, daß die Prüfer im Widerspruchsverfahren und in dem gerichtlichen Verfahren an ihrer Bewertung und Beurteilung der Leistungen des Klägers festgehalten haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Vorwurf der Befangenheit ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil Prüfer bei erneuter Durchsicht und Bewertung von Prüfungsarbeiten zu gleichen - dem Prüfling nicht zusagenden - Ergebnissen gekommen sind wie bei ihrer früheren Bewertung (Urteil vom 30. Januar 1995, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie sich für eine eventuell erforderliche erneute Überprüfung ihrer Bewertung bereits dahin festgelegt hätten, daß eine Änderung der Note nicht in Betracht komme (Urteile vom 24. Februar 1993 und vom 30. Januar 1995, a.a.O.). Das war nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hier nicht der Fall.
Der Vorwurf der Befangenheit läßt sich auch nicht daraus herleiten, daß nach der berufungsgerichtlichen Entscheidung bei der Bewertung der Hausarbeit und der A-Klausur Bewertungsmängel aufgetreten sind, die die Prüfer nunmehr korrigieren müssen. Der Umstand allein, daß Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, weil ihre ursprüngliche Bewertung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, rechtfertigt nicht den Schluß, sie seien nunmehr voreingenommen (Urteile vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 161 und vom 9. Dezember 1992, a.a.O.). Auch kann ohne objektive Anhaltspunkte nicht unterstellt werden, die Prüfer seien nicht fähig und auch nicht willens, sich bei der erneuten Bewertung von dem früheren falschen Bewertungsmaßstab zu lösen (Urteil vom 9. Juli 1982, a.a.O.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Prüfer bei ihrer erneuten Bewertung die gerichtlichen Vorgaben beachten müssen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Prüfer sich nicht daran halten werden, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt, sie sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden. Selbst wenn der Prozeßbevollmächtigte des beklagten Prüfungsamts - wie die Beschwerde behauptet - trotz eindeutiger Hinweise des Oberverwaltungsgerichts noch in der mündlichen Verhandlung darauf beharrt hätte, daß Beurteilungsfehler nicht vorlägen, läßt das keine Rückschlüsse auf die Voreingenommenheit der Prüfer zu, die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend waren. Diese Gesichtspunkte gelten in gleicher Weise für die Neubewertung der A-Klausur wie für die der Hausarbeit.
2. Der Kläger wendet sich außerdem gegen die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß im Falle einer wesentlichen Anhebung der Einzelnoten bei einer Neubewertung abschließend vom Prüfungsausschuß zu entscheiden sei, ob an der auf § 15 Abs. 3 JAO i.V.m. § 5 d Abs. 4 DRiG beruhenden Abweichung (sog. Sozialpunkt) von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote festgehalten werden solle oder ob die aus den Einzelnoten ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand des Klägers nunmehr zutreffend kennzeichne. Er hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei einer Neubewertung Verbesserungen in den Prüfungsnoten letztlich dadurch verhindert werden könnten, daß eine Verrechnung mit Sozialpunkten stattfinde. Er sieht in der vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung außerdem eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 und vom 24. Februar 1993 (a.a.O.) und vom 12. Juli 1995 (- BVerwG 6 C 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354).
a) Auch diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Nach dieser Rechtsprechung geht die Regelung des § 5 d Abs. 4 DRiG, die kraft Bundesrecht die Prüfungsorgane ermächtigt, bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote je nach dem Leistungsstand des Kandidaten abzuweichen, davon aus, daß die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet. Eine Abweichung von ihr ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt voraus, daß diese Note nach dem vom Prüfling gewonnenen Gesamteindruck seinen Leistungsstand offensichtlich nicht richtig kennzeichnet und daher der Korrektur bedarf (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 2.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258 und vom 12. Juli 1995 - BVerwG 6 C 12.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 354).
Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung des § 15 Abs. 3 JAO, der auf der Grundlage der bundesrechtlichen Ermächtigung des § 5 d Abs. 4 DRiG ergangen ist, beachtet. Es hat darauf hingewiesen, daß dieser Teil der Notenvergabe nicht bestandskräftig geworden ist, sondern im untrennbaren Zusammenhang mit der Bewertung der Einzelleistungen steht. Es liegt auf der Hand, daß bei einer möglichen wesentlichen Verbesserung der Noten der Hausarbeit und der A-Klausur das Korrektiv des sog. Sozialpunkts möglicherweise deshalb entfällt, weil nunmehr auch die rechnerisch ermittelte Gesamtnote den Leistungsstand des Prüflings zutreffend wiedergibt. Gründe, die ein Abweichen von dieser wesentlich verbesserten Gesamtnote aufgrund des Gesamteindrucks des Prüflings rechtfertigen könnten, wären dann möglicherweise nicht mehr gegeben. Die Beibehaltung des sog. Sozialpunktes wäre in diesem Fall nicht vereinbar mit dem Wortlaut und dem dargestellten Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 JAO i.V.m. § 5 d Abs. 4 DRiG. Dies zu entscheiden, liegt im alleinigen Ermessen des Prüfungsausschusses ("Der Prüfungsausschuß kann... "). Dieser muß sich aufgrund der Prüfungssituation, die sich durch die Neubewertung der beiden Prüfungsarbeiten ergibt, ein neues Gesamturteil über den Prüfling bilden.
Entgegen der Meinung des Klägers besteht nicht die Gefahr, daß er sich durch eine Neubescheidung verschlechtert. Die Neubewertung einer Prüfungsarbeit aufgrund begründeter Beanstandungen des Prüflings darf nicht zu einer Verschlechterung des Prüfungsergebnisses führen. Dies würde dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit zuwiderlaufen (Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Bewertung einer Prüfungsarbeit, sondern in gleicher Weise für die Festsetzung des sog. Sozialpunktes. Würden aufgrund der Neubewertung die Noten der beiden beanstandeten Prüfungsarbeiten nicht verbessert, so bestünde keine Veranlassung und auch kein Recht, über den sog. Sozialpunkt neu zu entscheiden. Die Ausgangslage, die die Prüfungskommission veranlaßt hatte, dem Kläger die 0,2 Zusatzpunkte zu geben, wäre dann unverändert. Dies hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht in Frage gestellt. Es hat seine Ausführungen hinsichtlich einer möglichen Korrektur der Vergabe der 0,2 Zusatzpunkte nur für den Fall einer "wesentlichen Anhebung der angegriffenen Noten" gemacht.
b) Die vom Kläger behauptete Abweichung von den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 und vom 24. Februar 1993 (a.a.O.) ist schon deshalb nicht gegeben, weil in diesen Entscheidungen Ausführungen bezüglich der hier relevanten Frage über die Gewährung des sog. Sozialpunktes nicht gemacht worden sind. Außerdem ist das Oberverwaltungsgericht - wie dargelegt - nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Rechtsfrage abgewichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sachgebiet "Prüfungsrecht" in der Fassung vom Januar 1996 Bezug genommen.