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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.12.2002 - 2 Ni 5/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 2 Ni 5/02 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
2 Ni 5/02 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das deutsche Patent …
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren vor dem Bundespatentgericht wird auf 250.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Zugleich mit der Rücknahme der Klage hat der Kläger Festsetzung des Streitwerts beantragt. Dieser war in der Klage mit "vorläufig 500.000,-- DM" angegeben, der Beklagte hat in der Klageerwiderung eine "Heraufsetzung" auf 750.000,-- EUR beantragt.
Da die Klage noch vor dem 1. Januar 2002 eingegangen ist, war kein Streitwert nach § 2 Abs. 2 PatKostG iVm § 12 Abs. 2 1 GKG festzusetzen, sondern der Gegenstandswert nach § 10 BRAGO, wobei die Anträge der Parteien entsprechend auszulegen waren. Die Höhe des Gegenstandwerts bemisst sich nicht nach dem subjektiven Interesse des jeweiligen Klägers, sondern nach dem objektiven Wert des Patents, nämlich dem wirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit an der Vernichtung des Patents zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Schulte, PatG, 6. Aufl, § 84 Rdnr. 66 ff). Nähere Angaben zur Ermittlung des "gemeinen Werts" des Streitpatents erfolgten durch keine der Parteien. Nachdem auch vom Patentgegenstand beziehungsweise von der noch möglichen Schutzdauer her keine Abweichungen gegenüber einem "Durchschnittsfall" in einem Nichtigkeitsverfahren ersichtlich sind, ist der Senat bei der Festsetzung des Gegenstandswertes von dem Durchschnittswert der von ihm in den letzten Jahren entschiedenen Fälle von ca. 500.000,-- DM (entspricht ca. 250.000,-- EUR) ausgegangen.
20. Dezember 2002
Meinhardt Gutermuth Harrer
Ko