OLG Düsseldorf
24. Februar 2014
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BGH
3. Juni 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.06.2014 - KVR 29/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KVR 29/14 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Juni 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Die Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts zu tragen. Die Beteiligte und die Beigeladenen tragen ihre im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Auslagen selbst.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Betroffene trägt nach § 78 GWB die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen des Beschwerdegegners anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Eine Erstattung eventueller Auslagen der Beteiligten und Beigeladenen im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht geboten.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 30.000.000 EUR festgesetzt.
Unterschrift
Meier-Beck Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 24.02.2014; VI-2 Kart 4/12 (V)