BGH
10. Juli 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.07.2008 - 5 StR 287/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 287/08 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Juli 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008 beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, zeitnah zu prüfen haben.
Unterschrift
Basdorf Brause Schaal
Jäger Schneider