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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 24.01.1991 - 2 RU 32/90 |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | 2 RU 32/90 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 1991 |
Vollständiger Text
Leitsatz
1. Die Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert ist ein angemessener Beitragsmaßstab, der weder Vorschriften der RVO noch verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt (Fortführung von BSG vom 25.1.1983 - 2 RU 1/82 = BSGE 54, 243 = SozR 2200 § 803 Nr. 2). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Leitsatz
EWGVtr Art. 92 Abs. 1, Art. 93 Abs. 2, Art. 177; GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 80 ; RVO § 1010 Abs. 1 , § 803 Abs. 2 , § 816 , § 803 Abs. 1 ;
Fundstellen
BSGE 68, 123
SozR 3-2200 § 803 Nr. 2
Gründe
I. Der Kläger bewirtschaftet im Regierungsbezirk Schwaben ein ca 5.525 ha forstwirtschaftliche sowie 550 ha landwirtschaftliche Nutzflächen umfassendes landwirtschaftliches Unternehmen und ist Mitglied der Beklagten. Nach deren Satzung (Satzung vom 12. Dezember 1964 idF des 9., 10. und 11. Nachtrags vom 15. Dezember 1978 sowie Satzung vom 30. Juli 19B1 idF des 1. und 2. Nachtrags vom 21. Juli 1983 und 15. Dezember 1987) werden die Beiträge für die Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach dem Flächenwert berechnet. Dieser errechnet sich für Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung aus der Summe der Einzelflächenwerte. Der Einzelflächenwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen wird - auf der Basis des Bewertungsgesetzes idF der Bekanntmachung vom 26. September 1974 (BGBl i 2369) - aus dem Durchschnittshektarwert der Gemeinde des Betriebssitzes, vervielfältigt mit der Fläche, gebildet. Der Durchschnittshektarwert für landwirtschaftlich genutzte Flächen errechnet sich für jede Gemeinde oder jeden Gemeindeteil aus der Summe der von den Finanzbehörden nach den Steuerbewertungsvorschriften ermittelten Vergleichswerten, geteilt durch die Summe der in der Gemeinde oder in dem Gemeindeteil landwirtschaftlich bewerteten Fläche. Er beträgt höchstens 1.800,-- DM. Für forstwirtschaftlich genutzte Flächen wird der Einzelflächenwert für den gesamten Genossenschaftsbezirk einheitlich aus einem Flächenwert pro Hektar von 100,-- DM, vervielfältigt mit der Fläche, gebildet. Der Beitrag selbst wird nach einem bestimmten Hebesatz, dh einem Hundertsatz des ermittelten Flächenwertes, berechnet. Der Hebesatz wird vom Vorstand der Beklagten festgesetzt. Für Unternehmen mit einer landwirtschaftlichen Fläche von mehr als 50 ha kann der Vorstand allgemein eine Beitragsermäßigung beschließen, deren Höhe er bestimmt.
Gegen die - auf den vorgenannten Bestimmungen beruhenden und die Umlagejahre 1977 bis 1984 betreffenden - Beitragsbescheide vom 17. Juli 1978, 20. April 1979, 12. Mai 1980, 14. Mai 1981, 28. Juni/27. August 1982, 11. Mai 1983, 17. April 1984 und 28. März 1935 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte, ihm die erhobenen Beiträge ganz, hilfsweise zur Hälfte, zu erstatten: Zwar ermächtige § 803 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung ( RVO ) die Beklagte als autonomen Satzungsgeber, für die Beitragsberechnung einen "anderen angemessenen Maßstab" zu bestimmen als die in § 803 Abs 1 RVO vorgesehenen Maßstäbe des Arbeitsbedarfs oder des Einheitswertes. Bei verfassungskonformer Auslegung des § 803 Abs 2 RVO aber müsse ein, durch die Satzung bestimmter "anderer Maßstab" auf einer sachgerechten Aufteilung der Beiträge nach dem Grad der jeweiligen Unfallgefahr des Unternehmens beruhen. Das sei bei dem von der Beklagten normierten Maßstab des Flächenwertes jedoch nicht der Fall. Denn das Unfallrisiko hänge nicht von der Flächengröße des landwirtschaftlichen Unternehmens ab, sondern von der Zahl der Beschäftigten. Diese aber sei in seinem Unternehmen durch Rationalisierungsmaßnahmen in den Jahren von 1960 bis 1978 auf- einen Bruchteil- des früheren Bestandes reduziert worden. Die Beklagte wies die Widersprüche zurück (Bescheid vom 28. Februar 1986).
Mit der Klage hat der Kläger außerdem geltend gemacht, der Beitragsmaßstab der Beklagten enthalte eine unzulässige Beihilfe iS des Art 92 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (BGBl II 1957, 766 - EWGV ). Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Mai 1987). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 7. Februar 1990) und zur Begründung ua ausgeführt: § 803 RVO sei eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage. Der von der Beklagten bestimmte Flächenwert als Beitragsmaßstab sei ein angemessener anderer Maßstab iS dieser Vorschrift. Die Typisierung werde in ihren Auswirkungen dadurch gemildert, daß der Hektarwert höchstens 1.800,-- DM betrage und auf Antrag eine Berichtigung vorzunehmen sei, wenn der durchschnittliche Hektarwert um mehr als 20 vH von dem für das Unternehmen tatsächlich festgestellten und nachgewiesenen Vergleichswert abweiche. Ein Verstoß gegen Art 3 des Grundgesetzes ( GG ) sei nicht gegeben. Die Beitragsbestimmungen der Beklagten verstießen zudem nicht gegen die Regelungen des EWGV .
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision macht der Kläger weiterhin geltend: Der Gesetzgeber habe Art 80 GG verletzt, indem er die Rechtsetzungskompetenz dadurch summarisch auf den Satzungsgeber übertragen habe, daß es den Berufsgenossenschaften freistehe, für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Unfallversicherung einen anderen angemessenen Maßstab zu nehmen. Die Bemessung der Beiträge nach dem Flächenwert verstoße zudem gegen Art 3 GG . Außerdem stehe dieser Beitragsmaßstab nicht im Einklang mit Art 92 EWGV , da er eine unzulässige Beihilfe enthalte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 1990 und das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. Mai 1987 sowie die Beitragsbescheide der Beklagten vom 17. Juli 1978, 20. April 1979, 12. Mai 1980, 14. Mai 1981, 28. Juni 1982, 11. Mai 1983, 17. April 1984 und 28. März 1985 idF des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 1986 sowie die Beitragsbescheide der Beklagten vom 16. April 1986, 8. April 1987, 5. April 1988 und 8. März 1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die für die Jahre 1977 bis 1988 geleisteten Beiträge zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die in den Entscheidungsgründen des LSG (S 11) und im Revisionsantrag des Klägers aufgeführten Bescheide.
Zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, daß die Satzungsbestimmungen, auf die sich die von ihm beanstandeten Beitragsforderungen der Beklagten stützen, als vom Unfallversicherungsträger autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraufhin zu prüfen sind, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar sind (BSGE 13, 189, 194; 54, 243, 244). Entgegen seiner Auffassung sind jedoch durch die Regelungen über die Bemessung der Beiträge nach dem Flächenwert (§§ 37 ff der Satzung) weder Vorschriften der RVO noch verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt.
Der Senat hat bereits in früheren Entscheidungen dargelegt, daß die weitreichende Ermächtigung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durch den Gesetzgeber in § 803 Abs 1 , § 816 RVO zum Erlaß satzungsrechtlicher Bestimmungen über die Beitragsberechnung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da die für die Rechtsverordnungen geltenden engen Begrenzungen der Art 80 ff GG insoweit nicht gelten (BVerfGE 12, 319 , 325; 19, 253, 266; 49, 343, 362; BSGE, 35, 164, 166; 54, 243, 245). Der Kläger wiederholt auch im Revisionsverfahren nur seine gegenteilige Rechtsauffassung, ohne selbst auf die auch vom LSG vertretene Rechtsprechung überhaupt einzugehen.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 25. Januar 1983 (BSGE 54, 243, 244) näher dargelegt, daß die Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert ein anderer angemessener Beitragsmaßstab ist, der weder Vorschriften der RVO noch verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt. Ein Verstoß gegen Art 3 GG soll nach der gegenteiligen Auffassung der Revision vorliegen, "weil das Unfallrisiko nicht von der Fläche, sondern von der Zahl der Beschäftigten abhängig" sei (s S 12 der Revisionsschrift). Die Revision setzt sich aber auch insoweit weder mit der gegenteiligen Meinung des LSG noch mit dem Urteil des Senats vom 25. Januar 1983 (aaO S 247) auseinander. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung auch nach erneuter Prüfung fest. Schon aus den hier zugrundeliegenden Erwägungen ergibt sich, daß die Verfahrensrüge der Revision, das LSG habe die Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung überschritten, da das angefochtene Urteil den Begünstigungscharakter der Beitragsberechnung nach dem Flächenwert verniedlicht oder verneint habe, ohne auf die entgegenstehenden gutachterlichen Bedenken einzugehen, unbegründet ist (s § 170 Abs 3 des Sozialgerichtsgesetzes)- SGG -.
Auf das vom Kläger mit Schriftsatz vorn 2. Januar 1991 vorgelegte, eingehend begründete Urteil des SG Dortmund vom 7. August 1990 (S 17 U 354/85) braucht der Senat im vorliegenden Revisionsverfahren nicht im einzelnen einzugehen. Soweit sich dieses Urteil auf die vom SG Dortmund durchgeführte Beweisaufnahme stützt, handelt es sich für den Kläger des vorliegenden Verfahrens im wesentlichen um neues tatsächliches Vorbringen, auf das die Revision nicht gestützt werden kann. Zudem betrifft es ein anderes, nicht einmal an den Zuständigkeitsbereich der Beklagten angrenzendes landwirtschaftliches Gebiet. Auch in der rechtlichen Beurteilung unterscheiden sich die Satzungen der jeweils maßgebenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, und zwar insbesondere in der für die Beachtung des Gleichheitssatzes wesentlichen sog Härteklausel (s BSGE 54, 21-32, 236). Schließlich berücksichtigt das Urteil des SG Dortmund nicht die gerade in diesem Zusammenhang und für einen Solidarausgleich im Rahmen der Beitragsgestaltung erheblichen flankierenden Maßnahmen aus Steuermitteln. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Kindergeldes ausgeführt, daß es dem Gesetzgeber freistehe, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl BVerfGE 43, 108 , 123; 61, 319, 354; BVerfG NJW 1990, 2869 , 2871). Entsprechendes gilt für Beitragsbelastungen. Der Satzungsgeber kann - am Beispiel des vorliegenden Sachverhalts - die Beiträge nach dem Flächenwert berechnen und dabei berücksichtigen, daß auch Großbetrieben aus Steuermitteln eine prozentual gleiche und damit ebenfalls nach der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes ausgerichtete Beitragsentlastung gewährt wird. Nicht nur die Beiträge werden nach der Größe der landwirtschaftlichen Fläche ermittelt, auch die Steuermittel zur Senkung der Beitragslast werden dem Kläger nach demselben Prozentsatz und damit wesentlich nach der Größe der landwirtschaftlichen Fläche des Betriebes zugeteilt. Soweit deshalb die Beitragsberechnung der Beklagten - wie auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung - auch einen Solidarbeitrag enthält, ist dies in Kombination mit den erhaltenen Steuermitteln und deren Verteilungsmodus rechtlich noch tragbar. Der Senat übersieht nicht, daß anders als in der Rechtsprechung des BVerfG zum Kindergeld hier Beiträge und Steuermittel "kombiniert" werden. Da aber die Steuermittel in ihrer Höhe genau ausgewiesen und in den jährlichen Zuweisungsbescheiden des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im wesentlichen - bis auf die Schwerverletztenzulage - für die Beitragsentlastung zweckgebunden und somit Teil der Beitragsgestaltung sind, ist eine rechtliche Gesamtbetrachtung zulässig.
Der Kläger macht außerdem geltend, die Bemessung des Beitrages zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach dem Flächenwert sei eine nach Art 92 EWGV unzulässige Beihilfe. Weil die Bundesregierung gegen die Unterrichtungspflicht nach Art 93 Abs 3 EWGV verstoßen habe, seien § 803 Abs 1 und § 816 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) keine gültige Ermächtigungsgrundlage für die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Beklagten. Die angefochtenen Beitragsbestimmungen müßten auch deshalb aufgehoben werden. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
Nach der Auslegung der Art 92 und 93 EWGV durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) (Entscheidungen vom 25. Juni 1976, Rechtssache 74/76 - Janelli/Meroni - EuGHE 1977, 557 ff und vom 22. März 1977, Rechtssache 78/76 - Steinike und Weinlig/Bundesrepublik Deutschland - EuGHE 1977, 595 ff), ist die in Art 92 Abs 1 EWGV niedergelegte Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt, wie sich aus Art 92 Abs 1 und 3 sowie aus Art 93 Abs 2 Unter-Abs 3 EWGV ergibt, weder absolut noch unbedingt. Das folge einerseits aus den in Art 92 Abs 2 EWGV vorgesehenen Ausnahmen, andererseits aus dem weiten Ermessensspielraum, den die Art 92 und 93 EWGV der Kommission einräumten, und der ausgedehnten Befugnis, den diese Bestimmungen dem Rat gewährten, staatliche Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Art 92 Abs 1 EWGV zuzulassen (Rechtssache 74/76 aaO S 575). Für Beihilfen, die bei Inkrafttreten des Vertrages bereits bestanden, sieht Art 93 Abs 2 EWGV nach der Auslegung des EuGH ein besonderes Verfahren vor, das gegebenenfalls mit einer Entscheidung der Kommission abgeschlossen wird, die den betreffenden Staat verpflichtet, die Beihilfe binnen einer bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten (Rechtssache 78/76 aaO S 610). Aus allem ergebe sich, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen habe, dessen Durchführung - vorbehaltlich der Kontrolle durch den EuGH - Sache der Kommission sei. Dem einzelnen sei es daher verwehrt, sich auf Art 92 EWGV allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen (Rechtssache 74/76 aaO S 575; ebenso BVerwG Buchholz 451.533 AFoG Nr 8; aA VG Frankfurt NJW 1978, 512).
Demgegenüber nehmen Groeben/Boeckh/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EWG -Vertrag, 3. Aufl 1983, Art 93 Rn 56 unter Berufung auf EuGHE 1976, 1989 und 1981, 1805 eine unmittelbare Klagebefugnis einzelner vor nationalen Gerichten an. Diese Entscheidungen betreffen allerdings das Geltendmachen von Rechten des einzelnen aus dem EWGV und Verordnungen der EWG . Eines näheren Eingehens auf diese Rechtsprechung des EuGH bedarf es jedoch nicht.
Der Senat hat die Frage der Vereinbarkeit des Beitragsmaßstabes der Beklagten mit dem EWGV jedenfalls im Rahmen seiner Vorlagepflicht nach Art 177 EWGV zu prüfen (vgl EuGHE 1977, 595, 611). Ein Verstoß gegen Art 92 EWGV ist - wie die Revision und die Vorinstanzen zutreffend annehmen - nicht schon deshalb zu verneinen, weil die teilweise Befreiung von Soziallasten und der dadurch entstehende Einnahmeverlust des Versicherungsträgers eine soziale Zielsetzung haben und nicht durch Steuern ausgeglichen werden. Eine teilweise Befreiung von Soziallasten ist aber nur dann eine, unzulässige Beihilfe, wenn diese Befreiung nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau dieses Systems gerechtfertigt ist (EuGHE 1974, 709, 719). Der Senat ist danach nicht verpflichtet, den Rechtsstreit insoweit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil die Bestimmungen der Satzung der Beklagten und ihre Ermächtigungsgrundlagen in den §§ 803 , 816 RVO offensichtlich nicht gegen Art 92 EWGV verstoßen (EuGHE 1982, 3415, 3430; s auch BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 2 RU 6/90 -) und dementsprechend auch von der Kommission nicht nach Art 93 Abs 2 EWGV beanstandet worden sind. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, daß die angegriffene Regelung im wesentlichen, nämlich soweit sie die Fläche zu einem maßgebenden Berechnungsfaktor für die Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung bestimmt, schon bei Inkrafttreten des Vertrages in der RVO vorgesehen war.
Bereits nach § 1010 Abs 1 RVO idF vor Inkrafttreten des UVNG vom 30. April 1963 (BGBl I 241) am 1. Juli 1963 waren als anderer angemessener Maßstab zB bestimmt:
"die Fläche in Verbindung mit der Grundsteuer, der Reinertrag, den die Grundstücke als solche, einschließlich der dazu gehörenden, denselben Zwecken dienenden Gebäude und des Zubehörs, nach ihrer bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei gemeinüblicher Bewirtschaftung im Durchschnitt nachhaltig gewähren können, und der Ertragswert, der sich aus dem Fünfundzwanzigfachen dieses Reinertrages ergibt."
Vor und nach Inkrafttreten des UVNG hat der innerstaatliche Gesetzgeber demnach die Bemessung der Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung unter maßgebender Berücksichtigung der Fläche als nach dem inneren Aufbau dieses Versicherungszweiges gerechtfertigt angesehen, so daß auch nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGHE 1974, 709, 719) eine höhere Beitragsbelastung großer Betriebe zum Ausgleich der geringeren Beitragsbelastung kleinerer und mittlerer Betriebe nicht als eine Beihilfe iS des Art 92 EWGV anzusehen ist. Davon ist der Senat bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen. Das Schrifttum ist, soweit ersichtlich, ebenfalls dieser Auffassung. Auch die Tatsache, daß die Kommission die Beitragsentlastung aus Steuermitteln nicht beanstandet hat, die an alle landwirtschaftlichen Unternehmer im wesentlichen nach der Flächengröße des Betriebes verteilt wird, spricht dagegen, in der Bemessung der Beiträge nach dem Flächenwert eine unzulässige Beihilfe iS des Art 92 EWGV zu sehen. Gegen sie wendet sich selbst der Kläger nicht. Daraus folgt zugleich, daß ein Verstoß gegen Art 93 Abs 3 EWGV nicht vorliegt, weil die Regelungen der Beitragserhebung in der deutschen landwirtschaftlichen Unfallversicherung, die im wesentlichen bereits vor Inkrafttreten des EWGV bestanden haben, der Kommission der EWG nunmehr seit schon über 25 Jahren bekannt sind. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Kläger die Rechtswidrigkeit von Satzungsbestimmungen überhaupt mit der Begründung hätte geltend machen können, die Bundesregierung habe die Kommission der EWG insoweit nicht ausreichend oder überhaupt nicht unterrichtet.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG .