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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1996 - 8 C 21/96 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 21/96 |
| Entscheidungsdatum : | 8. November 1996 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VG Würzburg vom 13.06.1996 - Az.: VG W 1 K 96.207 -
Normenkette
EinigungsV Anl. I § 1 Nr. 1;
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1;
WPflG § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2, § 5 Abs. 1
Leitsatz
»Die Ableistung von Wehrdienst in ausländischen Streitkräften durch zwei Brüder des Wehrpflichtigen erfüllt die Befreiungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG nicht.«
Gründe
I.
Der am 14. Januar 1969 in Hermannstadt, Rumänien, geborene Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 31. Oktober 1988 als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert und wegen des Besuchs des Gymnasiums vom Wehrdienst zurückgestellt. Nach Aufnahme eines Informatikstudiums stellte ihn das Kreiswehrersatzamt mehrfach, zuletzt bis 31. März 1995 vom Wehrdienst zurück.
Im August 1994 beantragte der Kläger seine Freistellung vom Wehrdienst, da zwei seiner Brüder den vollen Grundwehrdienst in Rumänien abgeleistet hätten. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst mit der Begründung ab: Die Befreiung vom Wehrdienst für dritte und weitere Söhne solle die Belastungen einer Familie mildern, die aufgrund der allgemeinen Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland entstünden. Es sei nicht Sinn dieser Bestimmung, Belastungen auszugleichen, die durch den Wehrdienst in anderen Staaten entstanden seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Der Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Zwei seiner Brüder hätten den verkürzten und zwei Brüder den vollen Wehrdienst in Rumänien abgeleistet. § 11 WPflG solle die Belastung einer Familie durch die Wehrdienstleistung von mehr als zwei Kindern verhindern. Es könne nicht darauf ankommen, ob die Wehrpflicht im Bundesgebiet abgeleistet worden sei oder ob die Belastung der Familie aus einem Dienst in anderen Streitkräften stamme.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG sehe eine Befreiung des Wehrpflichtigen vom Wehrdienst nur vor, wenn zwei seiner Brüder in Deutschland ihren Grundwehrdienst bzw. Wehrdienst auf Zeit von höchstens zwei Jahren Dauer geleistet hätten. Die Ableistung von Wehrdienst in Streitkräften eines fremden Staates, etwa in der rumänischen Armee, erfülle nicht den Tatbestand der Wehrdienstbefreiung. Dies folge aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nur in § 8 WPflG sei die Anrechnung von Wehrdienst in fremden Staaten auf die Wehrpflicht in der Bundesrepublik vorgesehen. Im Umkehrschluß sei zu folgern, daß sich die übrigen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes nicht auf andere Dienste übertragen ließen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Eine generelle Befreiung von dritten und weiteren Brüdern vom Wehrdienst sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht zu erkennen. Die Anknüpfung an den Dienst in der Bundeswehr sei ein sachgerechtes Kriterium.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für unbegründet.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage (§ 144 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG.
Der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1286) in das Wehrpflichtgesetz eingefügte § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG sieht eine Wehrdienstbefreiung auf Antrag für Wehrpflichtige vor, deren zwei Brüder "Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1 bestimmten Dauer, Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 ZDG bestimmten Dauer oder deren zwei Geschwister Wehrdienst von höchstens zwei Jahren Dauer als Soldaten auf Zeit geleistet haben".
Die Ableistung von Wehrdienst in ausländischen Streitkräften durch zwei Brüder des Wehrpflichtigen erfüllt die gesetzlichen Befreiungsvoraussetzungen nicht. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG gestattet eine Befreiung vielmehr nur dann, wenn der Wehrdienst in der Bundeswehr geleistet wurde. Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck der Vorschrift und wird durch deren Entstehungsgeschichte bestätigt. Die "Dritt-Söhne-Regelung" des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG knüpft die Befreiung ausdrücklich daran, daß zwei Brüder des Wehrpflichtigen "Grundwehrdienst" geleistet haben. Die tatbestandliche Befreiungsvoraussetzung beschränkt sich nicht auf dessen Dauer. Das Gesetz verlangt vielmehr die Erfüllung der Wehrpflicht in Gestalt des Grundwehrdienstes. Unter diesem Begriff ist ausschließlich der Grundwehrdienst in der Bundeswehr zu verstehen. Das wird durch die zusätzliche Verweisung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG auf "§ 5 Abs. 1" und überdies durch den Gesetzeszusammenhang verdeutlicht. Aus § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 WPflG geht eindeutig hervor, daß Grundwehrdienst im Sinne des Wehrpflichtgesetzes ausnahmslos nur in der Bundeswehr geleistet werden kann. Die in § 8 WPflG geregelte Anrechnung von Wehrdienst in fremden Streitkräften auf den Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz unterstreicht, daß der Gesetzgeber auch den aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Ausland geleisteten Wehrdienst nicht allgemein dem Dienst in der Bundeswehr gleichgestellt hat. Die Entstehungsgeschichte der "Dritt-Söhne-Regelung" des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG und der sich aus ihr ergebende Gesetzeszweck bekräftigen die aus dem Wortlaut und Sinnzusammenhang gewonnene Auslegung. Der durch die Wehrpflichtnovelle 1994 neu eingefügte Befreiungstatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG übernimmt die bisher (rechtswidrig) administrativ gewährte Wehrdienstausnahme für Wehrpflichtige, von dessen Brüdern zwei bereits vollen Grundwehrdienst in der Bundeswehr oder Zivildienst oder Dienst als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit einer Verpflichtungsdauer von höchstens zwei Jahren geleistet hatten, als gesetzliche Wehrdienstausnahme (vgl. BTDrucks 12, 6559, S. 25 f.). Ihr Zweck besteht darin, Familien nicht stärker zu belasten, wenn bereits zwei Söhne Grundwehrdienst in der Bundeswehr geleistet haben. Eine weitergehende Begünstigung auch von Familien, deren Söhne Wehrdienst in fremden Streitkräften geleistet haben, hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Dazu hätte es ersichtlich einer der Anrechnungsvorschrift des § 8 Abs. 2 WPflG entsprechenden speziellen gesetzlichen Regelung bedurft.
Die Wehrdienstausnahme für den dritten Sohn einer Familie ist in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG abschließend geregelt (vgl. bereits Beschluß vom 20. Juli 1995 - BVerwG 8 B 102.95 - Buchholz 448.0 § 11 WPflG Nr. 38 S. 1). Eine entsprechende Anwendung scheidet aus. Auch die Hinweise der Revision auf die im Einigungsvertrag enthaltene besondere Regelung für Soldaten der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR sowie auf das Vertriebenenrecht ändern daran nichts. Ein Anspruch auf Einbeziehung des Wehrdienstes in ausländischen Streitkräften in die abschließende gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG läßt sich weder aus dem Einigungsvertrag noch aus dem Vertriebenenrecht herleiten.
Verfassungsrechtliche Einwände sind gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG ebenfalls nicht durchgreifend zu erheben. Die Beschränkung der vom Gesetzgeber gewährten Vergünstigung auf den in der Bundeswehr geleisteten Wehrdienst verletzt namentlich weder Art. 6 Abs. 1 noch Art. 3 Abs. 1 GG. Die mit der "Dritt-Söhne-Regelung" angestrebte Familienentlastung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie erweitert vielmehr den Familienschutz über das durch Art. 6 Abs. 1 GG geforderte Maß hinaus. Daß der Gesetzgeber den Kreis der begünstigten Familien hätte weiter ziehen müssen, kann deswegen - bis zur Grenze des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) - nicht aus der Verfassung hergeleitet werden. Es stellt jedoch keine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar, nur solche Wehrpflichtige freizustellen, deren beide Brüder bereits Grundwehrdienst in der Bundeswehr geleistet haben. Die gesetzliche Differenzierung zwischen dem auf der Grundlage der Verfassung (Art. 12 a GG) im Wehrpflichtgesetz geforderten Wehrdienst für die Bundesrepublik Deutschland und dem für einen anderen Staat in fremden Streitkräften geleisteten Dienst ist nicht sachwidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8000 DM festgesetzt.