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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Entscheidung vom 14.08.1998 - 1 BvR 897/98 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 897/98 |
| Entscheidungsdatum : | 14. August 1998 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. SG Lüneburg Urteil; 26.10.1994; S 9 Kr 34/93
Vorinstanz
II. LSG Celle - Urteil vom; 17.07.1996; - L 4 Kr 181/94
Vorinstanz
III. BSG Beschluß; 31.03.1998; B 1 KR 20/96 R
Leitsatz
1. Der Beschwerdeführer hat durch Übersendung oder inhaltliche Wiedergabe aller maßgeblichen Schriftsätze und angegriffenen Entscheidungen substantiiert zu belegen, daß er über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweg im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu erwirken.
2. Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des SGB V über die Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten in bestimmten Fällen gebietet, dem Versicherten Heilbehandlungsmaßnahmen ohne die an sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Eigenbeteiligung zu verschaffen.
Normenkette
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 § 92 ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; SGB V § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen
NJW 1999, 857
NZS 1999, 136
SGb 1998, 655
Gründe
I. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschwerdeführerin greift mit der Verfassungsbeschwerde die im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren ergangenen Entscheidungen an, die eine Übernahme der vollen Kosten für ihren Zahnersatz durch die Krankenkasse abgelehnt haben.
1. § 30 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) in der hier bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477) sah vor, daß die Krankenkasse Versicherten Zuschüsse zu den Kosten der im Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung durchgeführten medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz (zahntechnische Leistungen und zahnärztliche Behandlung) zu gewähren hatte. Die Höhe der Zuschüsse war gemäß § 30 Absatz 2 SGB V - je nachdem ob es sich um eine einfache, eine mittlere oder eine aufwendige Versorgungsform handelte - auf 60, 50 oder 40 vom Hundert zu begrenzen.
2. Nach den vom Landessozialgericht getroffenen Feststellungen ist durch ein Testverfahren bei der Beschwerdeführerin eine allergische Reaktion auf Inhaltsstoffe des ursprünglichen Zahnfüllmaterials nachgewiesen. Über die tatsächlichen Auswirkungen der Allergie hat es keine Feststellungen getroffen. Die Beschwerdeführerin ließ sich einen Heil- und Kostenplan in Höhe von 8.321,58 DM für die Ersetzung des Füllmaterials erstellen. Die Krankenkasse bewilligte einen Zuschuß in Höhe von 60 vom Hundert. Die Beschwerdeführerin blieb mit ihrem Ziel der völligen Kostenübernahme im Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren erfolglos. Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung maßgeblich auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 29. Juni 1994 (SozR 3-2500 § 30 Nr. 3) und vom 8. März 1995 (SozR 3-2500 § 30 Nr. 5) gestützt. Danach ist das Risiko einer mit Zahnersatz zu behandelnden Zahnerkrankung in dem im § 30 SGB V genannten anteiligen Umfang unabhängig von der Ursache endgültig dem Versicherten zugewiesen. Das Bundessozialgericht hat die zugelassene Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen, weil die Revisionsbegründung die erforderliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht erkennen lasse.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Sozialstaatsgebots und die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Der Krankenkasse sei ein Systemversagen vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin sei durch im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehene, gefährliche Stoffe gesundheitlich geschädigt worden. Als Verursacher habe die Krankenkasse für alle Kosten der sich daraus ergebenden weiteren Heilbehandlungsmaßnahmen aufzukommen.
II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93 a Absatz 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 92 BVerfGG im Hinblick auf den sich aus 90 Absatz 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Grundsatz der Subsidiarität. Dieser Grundsatz fordert, daß ein Beschwerdeführer Über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 81, 22, 27). Dies hat der Beschwerdeführer durch Übersendung oder inhaltliche Wiedergabe der maßgeblichen Schriftsätze und angegriffenen Entscheidungen substantiiert zu belegen (S 92 BVerfGG). Hier ist weder der Revisionsbegründungsschriftsatz übermittelt noch dessen Inhalt wiedergegeben worden. Eine Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin trotz der Verwerfung der Revision als unzulässig den Rechtsweg in gehöriger Weise ausgeschöpft hat, ist daher nicht möglich.
2. Die Verfassungsbeschwerde gibt jedoch Anlaß darauf hinzuweisen, daß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften des SGB V über die Eigenbeteiligung des Versicherten an den zahnärztlichen und zahntechnischen Behandlungs- und Leistungskosten in bestimmten Fällen gebietet, dem Versicherten Heilbehandlungsmaßnahmen ohne die an sich nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften vorgesehene Eigenbeteiligung zu verschaffen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Arzt bei Einhaltung der Regeln der ärztlichen Kunst verpflichtet war, eine ihm keinen Spielraum belassende Vorgabe des Leistungs- oder des Leistungserbringungsrechts des SGB V zu beachten und nur eine bestimmte Untersuchungs- oder Behandlungsmethode anzuwenden und wenn hierdurch ursächlich die Gesundheit des Versicherten geschädigt worden ist. Anders liegt es hingegen, wenn der Arzt aus einer Mehrzahl vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassener Behandlungsmethoden eine auswählt, die sich im konkreten Fall als schädlich erweist. Hier handelt es sich nicht um einen der Risikosphäre der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnenden Schaden, sondern um die Verwirklichung des allgemeinen Risikos jeder medizinischen Maßnahme, dessen Auswirkungen nach dem für die Ärzte und die sonstigen Leistungserbringer geltenden Haftungsrecht zu beurteilen sind.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.