BGH
20. Juni 2012
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BGH
28. Juni 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - 2 StR 61/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 61/12 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juni 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl gehindert.
Gründe
Die als nicht abgelehnte Richterin des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann sowie die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. Krehl berufene Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Berger und Dr. Eschelbach haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im Ablehnungsverfahren ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. BGH NStZ 2012, 45).
Unterschrift
Appl Franke Schmitt
Mutzbauer Quentin