BFH
14. Oktober 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 14.10.2004 - III B 66/04 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | III B 66/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 InvZulG 1999 § 3 Abs. 1
Vorinstanz
FG Köln; 29.03.2004; 12 K 7295/01
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) aufgeworfene Rechtsfrage ist zwischenzeitlich geklärt. Der Senat hat mit Urteil vom 19. Mai 2004 III R 12/03 (BFH/NV 2004, 1481) entschieden, dass eine Wohnung, die in der Wohnform des betreuten Wohnens genutzt wird, Wohnzwecken dient und deshalb nach § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes 1999 zulagebegünstigt sein kann.