BVerwG
26. März 2008
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BVerwG
30. April 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2008 - 6 PKH 5/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 5/08 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Gesichtspunkt aufzeigt, den der Senat bei seiner Entscheidung nicht bereits berücksichtigt hat.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die Gegenvorstellung offenkundig unbegründet ist.