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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.03.2021 - 4 StR 24/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 24/21 |
| Entscheidungsdatum : | 31. März 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. März 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. August 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Der für die Annahme von Verdeckungsabsicht unter den hier gegebenen Umständen erforderliche direkte Tötungsvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2018 - 4 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 174 mwN) ist mit Blick auf die festgestellte Gefährlichkeit der Tatausführung und die Handlungsmotivation der Angeklagten noch hinreichend belegt.
Unterschrift
Quentin Bender Sturm
Rommel Lutz
Vorinstanz
Landgericht Hagen; 27.08.2020; 31 Ks 400 Js 493/19-3/20