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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.07.2004 - 1 WB 34/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 WB 34/04 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2004 |
Vollständiger Text
Normenkette
SG § 3; VwGO § 121
Leitsatz
Zum Umfang der materiellen Rechtskraft eines wehrdienstgerichtlichen Bescheidungsbeschlusses.
BVerwG,
Der Antragsteller ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Oberst und wird auf einem nach Besoldungsgruppe (BesGr) A 16 bewerteten Dienstposten verwendet. Er beantragte seine Versetzung auf einen ebenfalls nach dieser BesGr dotierten Dienstposten, für den der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) einen Oberstleutnant ausgewählt hat. Nachdem der Senat den BMVg zur Neubescheidung verpflichtet hatte (Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 23.03 -), lehnte dieser den Versetzungsantrag mit Bescheid vom 12. März 2004 erneut ab. Der Senat hat diesen Ablehnungsbescheid aufgehoben.
Gründe
1 Mit dem Beschluss vom 20. August 2003 hat der Senat den BMVg zur Neubescheidung des Versetzungsantrages des Antragstellers auf den Dienstposten in X. unter Vornahme eines Eignungs- und Leistungsvergleichs mit dem ausgewählten Offizier B. im Sinne einer Auswahlentscheidung nach § 3 SG verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Neubescheidung also zur Vornahme einer neuen Auswahlentscheidung schließt die Einhaltung der derartige Auswahlentscheidungen strukturierenden Verfahrensvorschriften ein. Denn die Entscheidung des BMVg, wen er für einen zu besetzenden Dienstposten als den am besten Geeigneten ansieht, stellt zwar im Kern ein ihm vorbehaltenes Werturteil dar, das gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Die gerichtliche Kontrolle hat aber insoweit sicherzustellen, dass der Vorgesetzte bei der Auswahlentscheidung von einem richtigen Sachverhalt ausgeht, sachfremde Erwägungen unterlässt, allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und nicht gegen Verfahrensvorschriften verstößt (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 , vom 22. Juli 1997 BVerwG 1 WB 8.97 , vom 27. Januar 1998 BVerwG 1 WB 51.97 und vom 6. März 2001 BVerwG 1 WB 123.00 ). Dem Pflichtengehalt des Neubescheidungsbeschlusses wird auch der nunmehr angefochtene Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung PSZ I 4 vom 12. März 2004 nicht gerecht. Er lässt weder die näheren Auswahlerwägungen im Sinne eines Eignungs- und Leistungsvergleichs zwischen dem Antragsteller und Oberst B. noch die Einhaltung der für Auswahlentscheidungen dieser Art geltenden Verfahrensvorschriften erkennen.
2 Sein ihm in § 3 SG eingeräumtes Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Erlass vom 30. Mai 2000 PSZ IV 4 (Az.: 16-30-00) über "Die Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes im Heer" dahin gebunden, dass die Aufgaben der Personalführung von Offizieren und Offizieranwärtern im Bundesministerium der Verteidigung in der Abteilung PSZ wahrgenommen werden. Im Einzelnen nimmt im Bundesministerium der Verteidigung das Referat PSZ IV 4 heeresspezifische ministerielle Steuerungs-, Planungs- und Koordinierungsaufgaben (Grundsatz- und zentrale Angelegenheiten der Personalführung der Offiziere/Offizieranwärter des Heeres) wahr. Darüber hinaus ist dieses Referat für die Einzelpersonalführung der Offiziere auf A 16 und höherwertigen Dienstposten verantwortlich. Nach Nr. 7 des Erlasses vom 30. Mai 2000 nutzt die Personalführung zur Realisierung der Verwendungsplanung ein System von aufeinander aufbauenden Auswahlkonferenzen, im Bereich der Besetzung von Dienstposten, die nach BesGr A 16 und B 3 bewertet sind, unter Beteiligung des Personalberaterausschusses (PBA) im Ministerium. Nach Nr. 7.2 des Erlasses berät der PBA beim Inspekteur des Heeres (InspH) den Inspekteur für dessen Mitwirkungsaufgabe bei der Besetzung der genannten Dienstposten sowie bei der Abstimmung und gemeinsamen Überprüfung der langfristigen Verwendungsplanung von Offizieren für Verwendungen in den BesGr A 16 und B 3. In seinem Nachfolgeerlass vom 4. Februar 2004 über "die Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes - Heeresuniformträger " hat das Bundesministerium der Verteidigung im Wesentlichen gleichlautend in Nr. 3.2.1 festgelegt, dass auf ministerieller Ebene die Aufgaben der Personalführung von Offizieren und Offizieranwärtern in der Abteilung PSZ wahrgenommen werden. Das Referat PSZ I 4 nimmt danach heeresspezifische ministerielle Steuerungs , Planungs und Koordinierungsaufgaben (Grundsatz und zentrale Angelegenheiten der Personalführung der Offiziere/Offizieranwärter des Heeres) wahr und ist für die Einzelpersonalführung der Offiziere auf A 16 und höherwertigen Dienstposten verantwortlich. Nach Nr. 7.3 ist das Verfahren für den PBA InspH bzw. dem PBA beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (StvGenInsp/Insp SKB) in der Richtlinie BMVg PSZ I 1 Az 16 30 00/8 vom 7. August 2003 (Bestimmungen über die PBA R 7/03) bzw. in der Weisung BMVg FüH/Pers Az. 16 30 00 vom 23. Januar 2004 (Durchführung des PBA InspH) geregelt.
3 Insoweit hat das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Nr. 3.2 der "Bestimmungen über die Personalberaterausschüsse" vom 29. September 2000 i.d.F. vom 7. November 2001 PSZ III 1 Az.: 16-30-00/8 festgelegt, dass die im PBA "zu beratenden Offiziere" durch den für ihre Personalbearbeitung zuständigen Referatsleiter PSZ IV bzw. den Abteilungsleiter (AL) des Personalamtes der Bundeswehr (PersABw) vorgestellt werden. Hiermit sachlich übereinstimmend legt auch der Schnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung AL PSZ vom 7. August 2003 in den "Bestimmungen über die Personal-Beraterausschüsse" fest, dass (nach Nr. 3.2) die zu beratenden Offiziere durch den zuständigen Referatsleiter/die zuständige Referatsleiterin der Unterabteilung PSZ I bzw. AL PersABw vorgestellt werden. Nach Nr. 3.3 der Bestimmungen beraten die Mitglieder des jeweiligen PBA darüber, welche personellen Empfehlungen dem StvGenInsp/Insp SKB bzw. dem jeweiligen Inspekteur zu machen sind. Die Empfehlungen aus den PBA werden nach Nr. 3.5 der Bestimmungen dem AL PSZ unter nachrichtlicher Beteiligung des Generalinspekteurs der Bundeswehr unmittelbar zur Entscheidung zugeleitet. Stehen den Empfehlungen übergeordnete Gründe entgegen, strebt der AL PSZ mit den zuständigen Inspekteuren eine Einigung an. Kommt sie nicht zustande, ist eine Entscheidung des Ministers herbeizuführen. Der AL PSZ veranlasst die Einleitung der Personalmaßnahmen.
4 Dieses Verfahren ist bei der Auswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und Oberst B. für die Besetzung des Dienstpostens in X. bisher nicht beachtet worden, obwohl es die Ausübung des ministeriellen Bewertungsspielraums entscheidend prägt und nicht ohne Verletzung des Gebots der Chancengleichheit außer Acht gelassen werden kann. Nach Darlegung des BMVg PSZ I 7 in der Senatsvorlage ist der Antragsteller dem PBA InspH am 3. Dezember 2002 deshalb nicht vorgestellt worden, weil zuvor eine Organisationsgrundentscheidung getroffen worden sei, für das konkrete Auswahlverfahren ausschließlich Bewerber zu betrachten, die noch nicht auf einem höherbewerteten Dienstposten verwendet worden waren. Auch in der Folgezeit ist dies offenkundig nicht geschehen. Damit setzt sich der BMVg erneut zur Rechtskraftwirkung des Neubescheidungsbeschlusses des Senats vom 20. August 2003 in Widerspruch. Denn dort hat der Senat - den BMVg rechtskräftig bindend - festgestellt, dass dieser eine Organisationsgrundentscheidung des Inhalts getroffen hat, den Dienstposten in X. nach dem Modell der Bestenauslese unter Einschluss aller Versetzungsbewerber zu besetzen, und dass deshalb der Antragsteller Anspruch auf eine Auswahlentscheidung anhand eines Eignungs und Leistungsvergleichs mit Oberst B. unter Einhaltung des Verfahrens hat, in dem die "zu beratenden Offiziere" dem zuständigen PBA vorgestellt werden. Wenn der BMVg in unterschiedlichen Varianten darauf beharrt, eine solche Organisationsgrundentscheidung, wie vom Senat rechtskräftig entschieden, sei in Wahrheit gar nicht getroffen worden, verkennt er die Reichweite der Rechtskraftwirkung des Beschlusses vom 20. August 2003. Denn die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob die rechtskräftige Entscheidung die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (Urteil vom 8. Dezember 1992 BVerwG 1 C 12.92 ).
Prof. Dr. Pietzner
Dr. Frentz
Dr. Deiseroth
Dr. Blätzinger
Gutte