BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - 5 StR 259/14
BGH 27. August 2014
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BGH 18. August 2015

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Sachverhalt
Die Beklagte wird vom Landgericht wegen Anstiftung zum Mord und versuchter Anstiftung zum Mord zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Sie legt Revision ein, die sich gegen die Beweiswürdigung und die Verfahrensführung richtet.

Entscheidungsgründe
Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO auf, da die Beweiswürdigung des Landgerichts trotz starker Indizien nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Insbesondere fehlt eine nachvollziehbare Darstellung der Einlassungen der Beklagten in der Hauptverhandlung, was eine umfassende Revisionsprüfung unmöglich macht.

Praxishinweis
Für die Revision ist eine lückenlose und nachvollziehbare Beweiswürdigung zwingend, insbesondere die Dokumentation der Einlassungen der Angeklagten. Fehlt dies, droht die Aufhebung des Urteils und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - 5 StR 259/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 5 StR 259/14
    Entscheidungsdatum : 27. August 2014
    Amtliche Quelle :

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