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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.08.2003 - 6 VR 10/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 VR 10/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. August 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und B ü g e beschlossen:
Die mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 erhobene Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die "Maßgabe" in dem Beschluss vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet.
Der beschließende Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 über das Verbot des Antragstellers mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin über die Verwendung seiner Mittel gemäß näherer Bestimmung in den Gründen des Beschlusses zu berichten hat.
Die Antragsgegnerin hält es in Anbetracht der von ihr zu bewirkenden Freigabe des beschlagnahmten Vermögens des Antragstellers von ca. 350 000 EUR und einer zu befürchtenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 VereinsG für angezeigt, dass eine Präventivkontrolle der Mittelverwendung erfolgt oder die Antragsgegnerin eine Aufstellung ihr unbedenklich erscheinender Empfängerorganisationen vorlegt und bei vorgesehenen Spenden an andere Organisationen eine Einzelfallprüfung durchführt. Darüber hinaus müsse die Berichtspflicht auch die Einnahmen erfassen.
Wie sich aus dem Beschluss vom 16. Juli 2003 ergibt, hat der Senat eine präventive Kontrolle der Mittelverwendung nicht für geboten erachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller unter dem Druck des Verbotsverfahrens und namentlich der vom Senat ausdrücklich erwähnten Möglichkeit eines Antrags auf Änderung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO während des Klageverfahrens nur solche Empfängerorganisationen unterstützt, die ausschließlich soziale und humanitäre Zwecke verfolgen. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, dem Antragsteller eine Aufstellung solcher Organisationen zukommen zu lassen. Sollte die vom Antragsteller vorzulegende Liste der Zahlungsvorgänge andere Empfängerorganisationen ausweisen, so kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde Anlass zu weiteren Überprüfungen haben. Sollten Ermittlungen ergeben, dass die vorgelegten Listen über die Zahlungsvorgänge unvollständig sind, müsste der Antragsteller gewärtigen, dass der Beschluss vom 16. Juli 2003 geändert wird. Dieses Instrumentarium genügt, um dem öffentlichen Interesse daran Durchsetzung zu verschaffen, dass der Antragsteller keine Mittel zu einem unzulässigen Zweck verwendet.