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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 07.04.2006 - 2 AR 66/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 66/06 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 2006 |
Vollständiger Text
Normenkette
JGG § 42 JGG § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG § 42 Abs. 3 Satz 2
Vorinstanz
AG Mülheim/Ruhr; 20.02.2006; 6 Ds 314/05
AG Gummersbach 9a Ds 62/06
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
2 ARs 107/06 2 AR 66/06
vom 7. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls geringwertiger Sachen
Az.: 291 Js 701/05 Staatsanwaltschaft Duisburg
Az.: 6 Ds 314/05 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Az.: 9a Ds 62/06 Amtsgericht Gummersbach
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. April 2006 beschlossen:
Tenor
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter -Mülheim/Ruhr vom 20. Februar 2006 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:
"Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites der in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gelegenen Amtsgerichte Mülheim/Ruhr (OLG-Bezirk Düsseldorf) und des Amtsgerichts Gummersbach (OLG-Bezirk Köln) berufen.
Der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie zweckmäßig ist. Umstände, die in diesem Sinne für eine Abgabe der beim Amtsgericht Mülheim/Ruhr angeklagten Sache an das Amtsgericht Gummersbach sprechen, lassen sich der Akte nicht entnehmen. Die Angeklagte, deren Aufenthaltswechsel nach Anklageerhebung nicht belegt ist, hat sich zur Sache nicht geäußert. Die beiden Tatzeugen leben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Amtsgerichts Gummersbach und der Jugendrichter des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr hat ausweislich des Strafregisterauszuges bereits einmal gegen die Angeklagte verhandelt.
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig abzusehen, wenn diese - wie hier - keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und nur zu dessen Verzögerung führt (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2006 - 2 ARs 30/06)."
Dem tritt der Senat bei.