BGH
19. Juli 2021
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BGH
2. November 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.11.2021 - NotZ(Brfg) 11/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | NotZ(Brfg) 11/20 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Böttcher, den Notar Dr. Frank und die Notarin Kuske
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 19. Juli 2021 verletzt das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. nur BVerfGE 70, 288, 294; 21, 191, 194). Auch brauchen Gerichte nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag nur kurz begründet werden soll.
Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des angegriffenen Beschlusses hinreichend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Unterschrift
Herrmann Offenloch Böttcher
Frank Kuske
Vorinstanz
OLG Stuttgart; 09.11.2020; 1 Not 11/19